Ein schneller Klick und der Kauf ist für Anbieter und Verbraucher unter Dach und Fach? Die Vorteile eines Webshops liegen dabei klar auf der Hand: Steigern sie einerseits die Kundenzufriedenheit, verbessern sie andererseits das Image der shopbetreibenden Unternehmen. Wer heutzutage allerdings im eCommerce tätig ist, hat allerhand zu beachten, um nicht doch irgendwann auf das „Abmahngleis“ zu geraten. Vor allem da sich jährlich neue rechtliche Regelungen, Verordnungen und Grundsatzentscheidungen im Landesrecht und auf EU-Ebene ergeben.
Damit Shopbetreiber in diesem Dschungel von Neuerungen den Überblick behalten, widmet sich der Shopbetreiber-Blog traditionell den zentralsten Urteilen des vergangenen Jahres – mein Fundstück der Woche; nicht zuletzt, da ich in meiner täglichen Arbeit häufig mit Schadensfällen zu Wettbewerbsverstößen konfrontiert werde.
Das neue Verbraucherrecht: Ein Plus für die Sicherheit
Der aktuelle Artikel „Die 15 wichtigsten Urteile für Shopbetreiber im Jahr 2014“ zeigt Webshopbetreibern, wie sie nicht Gefahr laufen Wichtiges falsch zu deuten. Ein Beispiel dafür ist das zum 13. Juni 2014 eingeführte, neue Verbraucherrecht mit dem wohl die größte Veränderung einhergeht. Ziel war es, den Online-Handel innerhalb der EU-Länder zu vereinfachen, indem sich die national differierenden Rechte der Verbraucher einander annähern – praktische Vorteile für alle Beteiligten. Zwar war die Umstellung für Shop-Betreiber mit großem Aufwand verbunden, doch durch konkretere Bestimmungen wurde im eCommerce eine deutlich klarere Rechtslage erreicht und so an Eindeutigkeit und Sicherheit gewonnen. Beispielsweise beträgt das Widerrufsrecht in allen Mitgliedsländern nun 14 Tage ab Erhalt der Ware, wohingegen das bis dato alternative Rückgaberecht ersatzlos entfällt.
Erschreckende Formulierungsdetails: Was bedeutet „Kaufen“?
Doch das ist lange nicht das einzige weitreichende Urteil. Wusstet ihr zum Beispiel, dass die Buttonbezeichnung „Kaufen“ unzureichend ist? Laut einer zugegeben doch recht gewagten Aussage des Amtsgerichtes Köln wüssten wir als Verbraucher abenteuerlicher Weise nicht, dass das Wort „Kaufen“ zwingend zu einem wirksamen Vertrag führt und mit einer Zahlung verbunden ist. Um entsprechende Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt sich deshalb eine eindeutige Formulierung wie etwa „zahlungspflichtig bestellen“.
Weitere wichtige Informationen zu diversen Urteilen rund um Liefertermine, Kundenbewertungen, Gewährleistungsfristen und Werbung per Mail erfahren Online-Händler findet Ihr in diesem äußerst empfehlenswerten Artikel des Shopbetreiber-Blogs.
Weiterführende Informationen:
- Präventionsmaßnahme Penetrationstest: Was das ist und wie er gestaltet sein sollte
- Keine Abmahnung riskieren! Das müssen Webshop-Betreiber zum neuen Verbraucherrecht wissen und beachten
- AGB-Pflege für Webshops zum Flatrate-Preis? Ich habe nachgefragt!
- Urteil: „Kaufen“ reicht als Beschriftung des Bestellbuttons nicht aus