Ist die Marke erstmal eingetragen, kann sich ihr Inhaber zurücklehnen und von der nervigen Markenanmeldung erholen? Weit gefehlt! Denn eine Marke ist schneller gelöscht, als er „Markenlöschung“ sagen kann – wenn bestimmte Gründe vorliegen und jemand einen entsprechenden Antrag stellt. Liebe Markeninhaber aufgepasst: Aus diesen Gründen kann eure Marke schon bald fliegen. Aber nicht in ungeahnte Marketinghöhen, sondern aus dem Register…
Eine Marke ist nicht in Stein gemeißelt. Welche Gründe gibt`s für die Löschung? Das lest ihr in meinem heutigen Blogbeitrag.
Nichtstun wird bestraft…
Eintragen und fertig? Nein, ihr müsst eure Marke nutzen! Denn wer seine Marke fünf Jahre lang ununterbrochen nicht nutzt, riskiert, dass sie gelöscht wird. Das heißt, Markeninhaber sind verpflichtet, das Produkt oder die Dienstleistung, für die der Markenschutz besteht, geschäftlich zu nutzen. Ansonsten kann ein anderer, zum Beispiel ein Konkurrent, beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) einen Löschungsantrag stellen.
Dann unterrichtet das DPMA den Markeninhaber davon und er hat zwei Monate Zeit, der Löschung zu widersprechen. Tut er das nicht, wird die Marke gelöscht. Widerspricht er, muss der Antragsteller eine Löschungsklage bei Gericht einreichen. Erst kürzlich wurde diese Regelung vom OLG Köln (Az: 6 U 18/16) im Hinblick auf eine kostenlose Open-Source-Software bestätigt. Hier hatte der Markeninhaber die Software lediglich zum kostenlosen Download bereitgestellt, aber nicht anderweitig genutzt.
… Böswilligkeit auch!
Die sogenannte böswillige Markenanmeldung ist ein Eintragungshindernis und muss bei der Anmeldung vom DPMA geprüft werden. Böswilligkeit bedeutet, dass der Inhaber die Marke nur eintragen ließ, um einem Konkurrenten die Chance zu nehmen, sie zu nutzen. Das heißt: Er will seine Wettbewerber behindern und die Marke selbst gar nicht verwenden. Ist das der Fall und die Marke wurde trotzdem eingetragen, kann jeder ein markenrechtliches Löschungsverfahren beantragen. Widerspricht der Markeninhaber der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten, wird die Marke gelöscht. Widerspricht er, folgt das Löschungsverfahren beim DPMA, in dem geprüft wird, ob die Marke gelöscht werden muss.
Alter vor Neuanmeldung
Inhaber einer älteren Marke können Widerspruch gegen die Eintragung einer neueren Marke einlegen, wenn sie eine Verwechslungsgefahr befürchten. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung beim DPMA erfolgen. Dort wird geprüft, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt und – wenn ja – die neuere Marke gelöscht.
Absolute Schutzhindernisse – Marke in Gefahr?
Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise fehlende Unterscheidungskraft von anderen Marken oder wenn die Marke die Kunden über Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Ware oder Dienstleistung täuscht. Hat das DPMA die Marke trotz dieses Hindernisses eingetragen, kann die Marke nur auf Antrag gelöscht werden. Von Amts wegen kann das DPMA eine zu Unrecht eingetragene Marke nicht löschen. Voraussetzung für eine Löschung ist, dass das Schutzhindernis zum Zeitpunkt der Eintragung bestand und im Moment der Entscheidung über die Löschung noch besteht. Die Frist ist in diesem Fall besonders lange: Zehn Jahre ab Eintragung!
Also liebe Markeninhaber: Es ist nicht alles in trockenen Tüchern, wenn eure Marke eingetragen ist! Um zu verhindern, dass sie wieder gelöscht wird und eure Bemühungen für die Katz waren, solltet ihr vor der Anmeldung einer Marke genau prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine gültige Eintragung vorliegen. Sonst folgt nach der Freude über den Markenschutz schnell der Markenfrust.