Appropriation Art – Urheberrecht im Grenzbereich

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Ist das überhaupt noch Kunst? Eine berechtigte Frage im Zusammenhang mit Appropriation Art – der „Aneignungskunst“. Schließlich fehlt die eigene kreative Idee, das Talent etwas Neues, Ästhetisches zu schaffen. Immer bedarf es einer künstlerischen Vorlage, die kopiert, plagiiert, abgekupfert wird. Oder ist es doch ein komplett neues Werk, das dabei entsteht? Fest steht: Die Appropriation Art ist ein Grenzgebiet zwischen Kunstfreiheit und Urheberrechtsschutz. Ein Gebiet, das Raum lässt für Interpretationen und verschiedene Meinungen…

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Vor Kurzem habe ich einen Bericht über den Künstler (? – auch hier gibt es geteilte Meinungen) Richard Prince gesehen, einem berühmten Vertreter der Appropriation Art. Da die Diskussion rund um Urheberrecht und Kunstfreiheit sehr spannend ist, will ich mich der Grauzone der Aneignungskunst etwas ausführlicher widmen.

It’s a free concert: Richard Prince in Europa

Richard Prince zählt zu den Erfindern der Appropriation Art, die in den 80er Jahren in New York entstand. Berühmt wurde Prince mit einem abfotografierten Foto einer Marlboro-Werbeanzeige, die einen Cowboy auf seinem Pferd zeigt – ausgedruckt im Format 127 x 177.8 cm. Inzwischen ist er einer der Künstler, deren Werke auf Auktionen regelmäßig für Rekordpreise sorgen.

In diesem Jahr widmet ihm das Kunsthaus Bregenz eine eigene Ausstellung, die den Titel „It´s a free Concert“ trägt. Noch bis zum 5. Oktober können Besucher zahlreiche Werke bewundern, die teilweise zum ersten Mal einem größeren Publikum präsentiert werden.

Eine eigene Ausstellung konzipieren dürfen und das nur mit Reproduktionen und der Weiterverarbeitung der Kunstwerke Anderer?! So manch Einer mag seine Schmerzen damit haben. Für Prince ist das nichts besonderes, seine Ausstellungstätigkeit ist äußerst umfassend. Das zeigt, dass es möglich ist, auch mit Aneignungskunst erfolgreich zu sein und viel Geld zu verdienen. 1:0 für die Kunst also…

Grauzone Appropriation Art

Aber wo ist die Grenze? Wann ist ein Kunstwerk einfach nur geklaut und verletzt damit die Rechte des ursprünglichen Urhebers – und wann kann von neu geschaffener Kunst gesprochen werden? Für die Anhänger der Aneignungskunst ist bereits der Akt des Kopierens als Kunst anzusehen. Gegner sehen darin ganz einfach nur einen Diebstahl geistigen Eigentums.

Klare rechtliche Regelungen gibt es dazu bislang noch nicht – nicht in Deutschland und auch sonst nirgendwo. Zwar garantiert der §24 des Urhebergesetzes die freie Benutzung eines Werkes zur Schaffung eines neuen, selbstständigen Werkes – die Bearbeitung ist nach §23 jedoch nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt.

Eine Zustimmung wiederum würde der Philosophie der Appropriation Art widersprechen. Schließlich möchte sie kritisieren und anecken, rebellisch sein und die fragwürdigen Ideale der Gesellschaft aufzeigen.

Freiheit der Kunst

Die Appropriation Art ist als Kunstrichtung anerkannt und die Kunst ist gemäß Art. 5 Abs. 3 GG frei. In manchen Fällen ist das Urhebergesetz jedoch stärker. Eine US-amerikanische Richterin gab einem Fotografen Recht, der wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht gegen Prince klagte. Er verlangte, dass die Werke, für die Prince Kopien seiner Fotografien verwendet hatte, nicht mehr öffentlich ausgestellt werden dürfen. Die Richterin sah die neu erschaffenen Werke als nicht genügend eigenständig an.

Die Beurteilung von Fällen, in denen Appropriation Art auf Urheberrechtsverletzungen treffen, werden vorerst wohl weiterhin Einzelfallentscheidungen bleiben. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass das Urheberrecht durch Grundsatzurteile und neue Gesetze auch hinsichtlich der vollkommen neuen Möglichkeiten durch technische Entwicklungen in naher Zukunft überarbeitet wird.

So frei wie die Kunst sind Freiberufler aus dem Kreativ- und Media-Business leider nicht. Das haben auch zahlreiche Schadenfälle (sowie Diskussionen und Urteil) aus den vergangenen Jahren gezeigt, in denen der Freelancer für Urheberechtsverletzungen zur Kasse gebeten wurde.

Besonders interessante Fälle, die ich hier auf dem Blog behandelt habe, findet Ihr in den weiterführenden Informationen. Mein Tipp (natürlich aus versicherungstechnischer Sicht): Eine gute Berufshaftpflicht (z.B. die Media-Haftpflicht) sollte immer auch Rechtsverletzungen mit abdecken – am besten weltweit und ohne dass der Versicherungsschutz von einer juristischen Prüfung der Dienstleistung vorab abhängig gemacht wird.

Weiterführende Informationen

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Über Ralph Günther

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Schnell, einfach und komplett online: So stellte ich mir als Versicherungsmakler den Abschluss einer Berufshaftpflicht für Freelancer und Selbständige vor.  Da kein Anbieter eine ansprechende Lösung hatte, setzte ich meine Idee 2008 selbst um und gründete die exali AG (damals exali GmbH). Über meine persönlichen Erfahrungen und Erkenntnisse schreibe ich auf dem RGBlog.

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