Die Krux mit Erfüllungsfolgeschäden: Worauf Freiberufler in ihren Versicherungsbedingungen unbedingt achten sollten

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Richtig gut sind sie geworden – die Flyer, die eine freiberufliche Grafikerin für ihren Auftraggeber gestaltet hat. Gerade rechtzeitig bis zur Messe, auf der ihr Kunde die Prospekte verteilen will. Doch als die 5.000 Flyer ausgeliefert sind, stellt sich heraus: der Auftraggeber hatte 10.000 Flyer bis zu diesem Datum bestellt, was so auch vertraglich festgelegt war. Es kommt, wie es kommen muss: Weil die Grafikerin die vereinbarte Leistung nicht erbracht hat, erleidet der Auftraggeber einen finanziellen Schaden. Und auf einmal steht ein teurer Erfüllungsfolgeschaden im Raum…

black and white

Ob und wann die Berufshaftpflichtversicherung in solch einem Fall nun zahlt, das werde ich in meiner Praxis als Versicherungsmakler häufig gefragt. Am Beispiel der Grafikerin erklärt, dreht sich mein Blog diese Woche deshalb um die Absicherung von Erfüllungsfolgeschäden – und worauf Freiberufler in ihren Versicherungsbedingungen unbedingt achten sollten.

Zum besseren Verständnis betrachten wir den Fall auf zwei Ebenen:

1. Die vertraglich geschuldete Leistung (z.B. Anzahl der bestellten Flyer, vollständige Implementierung einer Software, Entwicklung einer Individualsoftware) und

2. die möglichen Schäden (i.d.R. finanzielle Nachteile des Auftraggebers), die entstehen können, wenn diese vertraglich geschuldete Leistung schlecht (sog. Schlechterfüllung), nicht im festgelegten Zeitraum (sog. Leistungsverzögerung) oder gar nicht (sog. Nichterfüllung) erbracht wird. Im Versicherungsjargon werden diese Schäden auch Erfüllungsfolgeschäden genannt.

Doch nun zum Beispiel der freiberuflichen Grafikerin und ihrem Auftraggeber:

1. Ebene – Grafikerin erfüllt nicht die vertragliche Leistungspflicht

Der Auftraggeber – eine kleine Firma – hat die Grafikerin damit beauftragt, 10.000 Flyer zu gestalten. Nun liefert die Freiberuflerin allerdings lediglich 5.000 Exemplare ab – z.B. weil sie nicht rechtzeitig zum vereinbarten Termin fertig geworden ist, oder aus Versehen die falsche Anzahl bei der Druckerei in Auftrag gegeben hat.

Fakt ist: Mit nur 5.000 Flyern hat freiberufliche Grafikerin die vertraglich geschuldete Leistung nicht erfüllt. Fakt ist aber auch: Verträge müssen erfüllt werden , darauf hat der Auftraggeber einen gesetzlichen Anspruch.

Die Grafikerin ist deshalb dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um den Vertrag doch noch zu erfüllen (Juristisch: so genannte Nachbesserung oder Nacherfüllung).

Was den Versicherungsschutz angeht: Diese Maßnahmen (um den Vertrag doch noch zu erfüllen) sind nicht Gegenstand einer Berufshaftpflicht. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Leistungspflicht – nicht um einen Schaden! Deshalb gibt es auch keinen Versicherer, der im Fall einer vertraglich geschuldeten, jedoch nicht erbrachten, Leistung zahlen würde.

2. Ebene – Zu wenig Flyer: Auftraggeber erleidet finanziellen Nachteil

Anders ist der Fall, wenn es durch die Nichterfüllung oder die Leistungsverzögerung nun zum finanziellen Nachteil (Vermögensschaden) des Kunden kommt. Versicherungstechnisch wird das „Erfüllungsfolgeschaden“ genannt.

In unserem Fall können das sein:

Beispiel 1: Der Auftraggeber fährt mit nur 5.000 Flyern auf die Messe. Nach einem Tag steht fest: Die Exemplare reichen nicht aus, die Messebesucher ausreichend zu versorgen – und am zweiten Tag steht er ohne Flyer da. Die Folge: Er hat deutliche Umsatzeinbußen. Auf den Flyern war nämlich wie jedes Jahr ein Promotion Code für einen Messe-Rabatt vermerkt. Da dieses Jahr nur 50% der Flyer verteilt wurde, ist der Messeumsatz deutlich niedriger als in den Vorjahren. Der Auftraggeber fordert Schadenersatz von der freiberuflichen Grafikerin für die Umsatzeinbußen.

Beispiel 2: In einer Nacht-und-Nebel-Aktion lässt der Auftraggeber die restlichen 5.000 fehlenden Flyer bei einer Druckerei vor Ort anfertigen. Das kostet ihn deutlich mehr als den mit der Grafikerin vereinbarten Preis. Er hat also Mehrkosten (versicherungstechnisch auch „Mehrkosten in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung“ genannt), die er nun natürlich von der Grafikerin zurückfordert.

Die Gefahr: Die Übernahme der Kosten (Versicherungsschutz) für solche Erfüllungsfolgeschäden werden von Berufshaftpflichtversicherern unterschiedlich behandelt.

Viele Versicherer schließen Erfüllungsfolgeschäden aus

Zur Erinnerung: Alle Berufshaftpflichtversicherer schließen die Erfüllung an sich aus. Manche Berufshaftpflichtversicherer (meist jene mit Verträgen auf Basis der Allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen) gehen noch einen Schritt weiter: Sie schließen auch Folgen der Nichterfüllung oder Leistungsverzögerung (= Erfüllungsschäden) aus. Zum Beispiel:

  • Schadenersatz statt der Leistung
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung
  • Schadenersatzansprüche aus der Verzögerung der Leistung

In solch einem Fall würde der Berufshaftpflichtversicherer also nicht für die Erfüllungsfolgeschäden aufkommen, die als Folge aus der nicht erbrachten vertraglichen Leistung der Grafikerin entstanden sind.

Auf den Punkt gebracht: Eine solche Berufshaftpflicht würde der Grafikerin in diesen Fällen herzlich wenig bringen, denn sie müsste die Schadenersatzforderung ihres Auftraggebers aus eigener Tasche zahlen (inklusive Rechtskosten, und, und, und).

Tipp: Auf Formulierungen in den Versicherungsbedingungen achten

Einige Berufshaftpflichtversicherer decken jedoch auch Erfüllungsfolgeschäden und den „Schadenersatz statt der Leistung“ ab.

Im Fall der Grafikerin würde der Versicherer dann die Umsatzeinbußen ihres Auftraggebers übernehmen sowie die Kosten für seinen Mehraufwand – sprich die höheren Kosten für den Druck des Auftraggebers in Eigenregie.

Hier lohnt sich für Freiberufler also ein genauer Blick auf die Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflicht – in denen solche Formulierungen bzw. Vereinbarungen stehen sollten:

„Versichert sind

  • Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Nichterfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht;
  • Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Schlechterfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht.“

Dann kann sich der Freiberufler sicher sein, dass Erfüllungsfolgeschäden bei seinem Kunden (oder dem Kunden seines Kunden, etc.) als Folge einer Schlechterfüllung, Leistungsverzögerung oder Nichterfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Leistungspflicht durch die Berufshaftpflicht abgedeckt sind.

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Über Ralph Günther

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