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Ralph Günther
exali-Gründer | Versicherungsexperte

„Zu dir, oder zu mir?“: Wenn die Verwendung geschützter Werktitel unangenehme rechtliche Konsequenzen haben kann

Drei Gläser Wein später… Vorsichtig streicht er ihr eine Haarsträhne aus dem Gesicht. Ihr Augenaufschlag ist vielversprechend. Zwei Menschen, zwei Blicke, ein Moment. Er beugt sich langsam vor, berührt ihre Wange. „Zu dir, oder zu mir“, flüstert sie leise in sein Ohr… „Schnitt!“, ruft der Regisseur. Die Trailer-Szene für die neue Serie „Zu dir, oder zu mir“ ist im Kasten.

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Der Titel, das Konzept, ein junges Team – die Serie soll ein voller Erfolg werden. Doch zwei Wochen später flattert den Produzenten eine Abmahnung ins Haus. Nicht etwa von Sittenwächtern, die gegen die eindeutige Szene etwas auszusetzen haben – sondern wegen des Verstoßes gegen den (Werk)Titelschutz. Was es mit dieser Form des Markenrechts auf sich hat und welche unglaublich kuriosen Titel tatsächlich geschützt sind, nehme ich heute in den Fokus. Mein Fundstück der Woche.

„Der atmende Gott“ – Die kuriosesten Titel sind geschützt

Okay, „Zu dir oder zu mir“ ist raus“ – da war jemand schlau genug, sich diesen bekannten geflügelten Satz als Titel schützen zu lassen, der meist zwischen zwei mehr oder weniger nüchternen Menschen in ausgelassener Runde und spät am Abend fällt.

„Oh Shit!“, was für eine „Drecksau-Party“ mag der eine oder andere ob dieser Tatsache nun vielleicht denken. Falls er jedoch vorhat, ein Buch mit einem dieser beiden Titel zu schreiben, sollte er das lieber lassen: Auch diese beiden Titel sind nämlich geschützt. Übrigens genauso wie „Darf ich noch auf eine Ohrfeige mit rauf kommen?“ oder „Reich und trotzdem sexy!“.

Naja, also im Fall der Fälle lieber anständig bleiben – sonst könnte sich das Schicksal im schlimmsten Fall so wenden, dass man am Ende in der „KINDERHÖLLE JUGENDAMT“ landet. Harmloser (jedoch nicht minder erfindungsreich) sind da schon „Der atmende Gott“, „Hier wurste ich“ oder diese Bezeichnung eines Exemplars der menschlichen Gattung: der „KOPPKNALLER“.

Doch im Ernst: Welche Namen oder besonderen Bezeichnungen so alles geschützt sind, ist schon ziemlich witzig.

(Werk)Titelschutz ist eine Form des Markenrechts

Doch was hat es mit diesem (Werk) Titelschutz eigentlich auf sich? Ganz einfach: Er sorgt dafür, dass Titel eines kreativen Produktes rechtlich geschützt sind. Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind das „die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.“

Zum Beispiel fallen darunter auch Softwareprogramme, Computerspiele, Datenbanken oder Internetdomains (um einen kleinen Exkurs in die IT-Welt zu machen).

Der Titelschutz beschreibt also den urheberrechtlichen Schutz von Namen oder Bezeichnungen und ist in den §§ 5 und 15 des Markengesetzes geregelt. Mit dem Schutz durch das Urheberrecht ist er allerdings nicht zu verwechseln: Der Titelschutz schützt den Namen oder Titel eines Werkes, das Urheberrecht dessen Inhalt.

Keine Registrierung nötig: Wenn das Werk erscheint, ist der Titel geschützt

Das Besondere: Obwohl es sich beim Werktitel wie bei einer Marke um eine Produktkennzeichnung handelt, braucht es keine formale Registrierung. Der Titelschutz entsteht automatisch, sobald das Werk erschienen bzw. veröffentlicht ist.

Dieser Schutz kann jedoch auch vorverlegt werden – um beispielweise während der Schreibphase eine Buches oder der Planungsphase einer Serie bereits Schutz für den gewünschten Titel zu bekommen.

Dazu muss eine Titelschutz-Anzeige in einem branchenentsprechenden Medium geschaltet werden – dann genießt das Werk bereits vor seiner Veröffentlichung (Frist von fünf bis sechs Monaten) Titelschutz.

Identische oder ähnliche Titel können teuer werden

Wenn ein Werk bzw. kreatives Produkt Titelschutz hat, dürfen andere diese Bezeichnung nicht so verwenden, dass es zu einer Verwechslung kommen könnte.

Wem ein bestimmter Wunschtitel für sein Produkt oder Werk im Kopf herum spukt, sollte sich also vorher schlau machen, ob er damit nicht die Rechte Dritter verletzt. Sonst könnte das kostspielige rechtliche Konsequenzen haben, wie Unterlassungsansprüche und / oder Schadenersatzforderungen.

Im Fall der Fälle schützt dagegen übrigens eine bedarfsgerechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – wie die Media-Haftpflicht.

Wer Lust hat, sich selbst auf die Suche nach kuriosen Titeln zu machen, wird z.B. im Titelschutzanzeiger oder Titelschutz-Journal fündig, in denen Titelschutz-Anzeigen geschaltet sind (wöchentlich aktuell).

Ich dagegen verbleibe mit „Heiter bis tödlich“en Grüßen – und lasse mich dabei vom Titelschutz nicht abschrecken.

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Über Ralph Günther

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Schnell, einfach und komplett online: So stellte ich mir als Versicherungsmakler den Abschluss einer Berufshaftpflicht für Freelancer und Selbständige vor.  Da kein Anbieter eine ansprechende Lösung hatte, setzte ich meine Idee 2008 selbst um und gründete die exali AG (damals exali GmbH). Über meine persönlichen Erfahrungen und Erkenntnisse schreibe ich auf dem RGBlog.

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