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Ralph Günther
exali-Gründer | Versicherungsexperte

Copyright-Urteil: Urheber darf sich nicht hinter der Maus verstecken

Die Frage nach Urheberangaben im Web hält deutsche Gerichte schon seit einigen Jahren auf Trab. Welche Angaben werden benötigt? Wo müssen sie stehen und wann sind alle Bedingungen zur rechtlichen Zufriedenheit erfüllt? Inzwischen, so könnte vermutet werden, sind alle generellen Fragen zum Urheberrecht beantwortet, doch ein Urteil aus Düsseldorf belehrt uns eines Besseren. Hier wurde kürzlich zu Copyright-Angaben bei Bildern verhandelt.

Urheber des Fotos genannt bedeutet Lizenzbedingungen erfüllt? Nicht ganz! Wer die Vorgaben nicht 100% erfüllt riskierte eine Urheberrechtsklage.
Den Urheber per Mouseover hinter dem Bild verstecken? Lieber nicht!

Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf und seine Bedeutung für alle Freiberufler und Freelancer schaue ich mir heute genauer an.

Stockimages? Ja! Aber mit Vorsicht!

Stockimages sind schon was Feines oder? Für kleines Geld (manchmal sogar kostenlos) gibt`s Bilder mitsamt Rechten zu kaufen und in Sachen Urheberrechtsstreitigkeiten ist alles geklärt…..Nein! So einfach ist es leider nicht! Auch bei Stockimages ist besondere Vorsicht in der Verwendung geboten, wie uns das Düsseldorfer Amtsgericht vor Augen hält.

Urteil zu Urheberrecht und Mouseover-Funktion

Die Beklagten hatten für ihre Webseite, über ein Bildportal ein vom Kläger erstelltes Foto gekauft, um es auf ihrer Webseite zu verwenden. Doch bei der Einbindung des Bildes unterlief ihnen ein Fehler, der leider häufig geschieht. Sie hatten die Lizenzbedingungen nicht beachtet und so gegen geltendes Urheberrecht verstoßen.

Die Lizenzbedingungen des Fotos verlangten, dass der Urheber entweder direkt am Bild, oder am Ende der Seite genannt wird. Auf der Webseite der Beklagten war der Urheber jedoch nur zu lesen, wenn der User mit der Maus direkt übers Bild fuhr – diese Art der Darstellung nennt sich Mouseover-Funktion. Nicht ausreichend, so die Meinung des Klägers, und auch die des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 57 C 5593/14):

„Diese Lizenzbedingungen haben die Beklagten nicht erfüllt, indem der Name des Urhebers lediglich durch Überstreichen mit dem Mauszeiger (Mausover) erkennbar war. Es handelt sich hierbei um keine mit einer dauerhaften Darstellung vergleichbare Urheberbezeichnung, weil sie nicht dauerhaft zu sehen ist und im Fall der Verwendung mit einem mauslosen Tablet-PC gänzlich untergehen kann.“

Die Beklagten wurden zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt.

Bedeutung des Urteils

Was können Freiberufler und Freelancer nun aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf lernen? Lizenzbedingungen sind ein rechtlich nicht immer einfaches Feld und deshalb mit großer Aufmerksamkeit zu lesen und zu beachten.

Der Richterspruch macht klar: Lizenzbedingungen sind keine Auslegungssache! Das gilt nicht nur für Lizenzbedingungen von Stockimages, die es in Bildportalen zu kaufen gibt.

Inzwischen gibt es auch einige Bildportale, die Fotos unter sogenannten Creative Commons-Lizenzen zur kostenlosen Verwendung bereitstellen. Doch nur weil die Bilder kostenlos sind, bedeutet das nicht, dass keine kostspieligen Urheberrechtsklagen daraus resultieren können.

Die Lizenzen regeln genau, unter welchen Bedingungen die Bilder verwendet werden dürfen. In meinem Blogbeitrag „Nutzung von Creative Commons: Was ist erlaubt und was nicht“ erkläre ich dazu die wichtigsten Basics.

Weiterführende Informationen:

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Über Ralph Günther

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Schnell, einfach und komplett online: So stellte ich mir als Versicherungsmakler den Abschluss einer Berufshaftpflicht für Freelancer und Selbständige vor.  Da kein Anbieter eine ansprechende Lösung hatte, setzte ich meine Idee 2008 selbst um und gründete die exali AG (damals exali GmbH). Über meine persönlichen Erfahrungen und Erkenntnisse schreibe ich auf dem RGBlog.

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