Werbung? Jawollja! Nichts ist im jeweiligen Business wichtiger, als kräftig die Werbetrommeln für das eigene Produkt zu rühren. Als kleines Wunder bei der Umsatzsteigerung erweist sich oft schon ein guter Test oder gar ein Testsieger eines seriösen Testunternehmens. Mal ehrlich: Wer von uns hat noch nie ein Produkt einem anderen vorgezogen, weil es laut Stiftung Warentest mit „sehr gut“ abgeschlossen hatte; ich erst gestern ein schmackhaftes Olivenöl 😉 Aber aufgepasst, besonders bei Print-Werbung gibt’s Ärger bei der Verwendung von Internet-Testergebnissen!
Werbung mit Testergebnissen ist ein hochsensibles und brisantes Thema; gerade bei mir als Versicherungsmakler klingeln hier sämtliche Alarmglocken. Stichwort: Veröffentlichungsrisiken! Erst kürzlich musste sogar das Oberlandesgericht eine Streitfrage hierzu schlichten. Was dabei raus kam? Auf meinem Blog gibt’s jetzt die Antwort 😉
Fallstricke lauern überall…
Neue Kunden im Handumdrehen gewinnen? Die richtige Werbung muss her – Testergebnisse am besten inklusive! Dass die allerdings von der Konkurrenz meist mit besonders kritischen Adleraugen beäugt werden, ist klar. Deshalb lieber zweimal hinschauen, welche Informationspflichten es dabei einzuhalten gilt.
…egal ob bei Online-Werbung…
Ganz oben auf der Prioritätenliste bei der Werbung mit Testergebnissen in einem Online-Angebot steht die klar und deutlich lesbare Angabe des exakten Fundortes der Veröffentlichung. Wie der eCommerce-Blog Onlinehändler-News berichtet, darf auch
„[d]er Rang im Verhältnis zu den ebenfalls getesteten Produkten (…) nicht verschleiert werden. Für Online-Händler bedeutet dies, dass auch anzugeben ist, wie viele Produkte insgesamt getestet wurden und welchen Platz das Produkt im Gesamtranking erzielt hat.“
…oder Print-Werbung
Bei der klassischen Print-Werbung ist all das aufgrund Platz und Design meist aber gar nicht so hundertprozentig umzusetzen. Deshalb entschied sich ein Händler einen Staubsauger in seinem Bestellmagazin zwar mit dem Testergebnis „sehr gut“ zu bewerben, allerdings nur unter Angabe des Internetportals, auf dem er den Test gefunden hatte. Für einen Wettbewerbsverband ist das ein absolutes Wettbewerbs-No-Go; er zieht vor Gericht. Wo kämen wir denn da hin, wenn wir heutzutage mit einem Internet-Testergebnis werben, wo doch für nahezu jeden das Internet absolutes Neuland ist (Achtung: Ironie des Internetschicksals 😉 )…
OLG Oldenburg gibt Entwarnung: Fundstelle ist Zünglein an der Waage!
Die erste Instanz, das Landgericht Oldenburg, sah das allerdings genau so – die Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis ist wettbewerbswidrig. Da hilft auch die Angabe der genauen Fundstelle nichts, denn „[d]er Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.“
Die Richter am OLG Oldenburg (Urteil vom 31.07.2015, Az.: 6 U 64/15) scheinen hier dann doch etwas mehr mit der digitalisierten Zeit zu gehen: Sie geben der Berufung des Händlers statt und erachten eine solche Werbung mit Testergebnissen als zulässig. Immerhin wurde der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen und könne leicht auf das Testergebnis zugreifen, denn
„das Internet sei in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet. Ihm komme eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zu. Ein Verbraucher könne sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfüge. Ihm werde dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste.“
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