Smartphone-Nutzer sind fein raus: Egal ob sie die Wettervorhersage für die kommenden Tage wissen möchten, die billigste Tankstelle in der Umgebung finden oder ihre Einnahmen und Ausgaben verwalten wollen – es gibt für alles eine entsprechende App. Auch für die Erfinder lohnt sich das Geschäft mit den Anwendungen für mobile Endgeräte; der Markt boomt. Mit einer Entscheidung zum Werktitelschutz für Apps hat das OLG Köln nun die Rechte der Entwickler gestärkt.
Das Thema Werktitelschutz habe ich auf meinem Blog schon öfter behandelt. Dass dieses Recht jetzt auch für Apps gilt, dürfte Entwickler besonders freuen. Welche Vorteile die Entscheidung der Richter mit sich bringt, das möchte ich heute erklären.
Erfinder und ihre Nachahmer
Der Markt für Apps hat eine beeindruckende Größe erreicht und er boomt noch immer. Voraussichtlich 717 Millionen Euro werden im Jahr 2014 einer Prognose von BITKOM zufolge mit Apps umgesetzt werden – das sind 31 Prozent mehr als im Vorjahr! Die Umsätze werden dabei auf unterschiedlichen Wegen erzielt: durch den Verkaufspreis, kostenpflichtige Services innerhalb der App oder durch Werbung.
Inzwischen gibt es ganze Unternehmen, die sich ausschließlich um die Entwicklung und Vermarktung von Apps kümmern – und dementsprechend auch vom Erfolg der Programme abhängig sind. Doch wo der Erfolg blüht, ist auch die Missgunst nicht weit und Trittbrettfahrer versuchen durch Kopieren von Apps von deren Bekanntheit zu profitieren. Doch wie können sich IT-Experten mit Erfindergeist vor solchen Nachahmern schützen?
Werktitelschutz gilt auch für Apps
Eine mögliche Lösung lieferte kürzlich das Oberlandesgerichts Köln: Durch ein Urteil zur Anwendbarkeit des Werktitelschutzes auf App-Bezeichnungen (Az. 6 U 205/13) könnte dem Kopierverhalten nun zumindest teilweise der Riegel vorgeschoben werden. Nach Ansicht der Richter seien die Bezeichnungen von Apps gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG schutzfähig. Diesem Gesetz zufolge können Druckschriften, Film-, Ton und Bühnenwerke oder sonstige vergleichbare Werke als Werktitel geschützt werden, wobei die Apps – ähnlich wie Software oder Domains – unter sonstige Werke fallen.
Bisher mussten App-Inhaber Markenschutz für ihr Produkt beantragen, um rechtlich gegen Kopien und andere unzulässige Benutzungen von Bezeichnungen oder Charakteristika Ihrer Apps vorgehen zu können. Wer versäumt hatte, sich die Schutzrechte offiziell bestätigen zu lassen, schaute im Zweifelsfall in die Röhre.
Vorteile des Werktitelschutzes
Der Werktitelschutz bietet gegenüber dem markenrechtlichen Schutz einen entscheidenden Vorteil: Er ist bereits kraft Gesetz durch die reine Aufnahme der Benutzung des Titels wirksam und entfaltet dennoch wirksamen Schutz, wenn der Titel ausreichende Kennzeichnungskraft besitzt. Eine Eintragung in ein Register ist somit nicht notwendig, um den Werktitelschutz zu erlangen.
Für die Praxis bedeutet das: Titelinhaber, die versäumt haben, sich die Bezeichnung ihres Produkts markenrechtlich schützen zu lassen oder bewusst darauf verzichtet haben, können unter Umständen gegen Dritte, die einen ähnlichen Titel verwenden, aufrund des Werktitelschutzes einen Unterlassungsanspruch erwirken. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Titel geeignet ist, das Produkt (z.B. die App) von anderen Produkten abzugrenzen, er muss also ein „Mindestmaß an Individualität“ besitzen (=Kennzeichnungskraft). Mit ein bisschen Kreativität ist das aber keine unüberwindbare Hürde und der Werktitelschutz ist allemal eine lohnenswerte Sache! J