„Kommen Sie rein, kommen Sie ran!“ Auf den ersten Blick sind Webshops meist sehr einladend und der Kauf von der Couch aus nur wenige Klicks entfernt… Dennoch kommen viele Shopper nur zum Stöbern, klicken sich von Artikel zu Artikel, legen vieles in den Warenkorb und dann – ABBRUCH! Aus vielen Klicks wird nicht ein einziger Kauf. Doch nicht nur Qualität und Preis sind entscheidende Gründe, sondern auch der Service! Deshalb lassen sich viele Webshop-Betreiber hinreißen, blitzschnell einen „Blitzversand“ anzubieten, um sich von der Shop-Konkurrenz abzuheben.
Aber aufgepasst: Beim Schlagwort „Blitzversand“ sägt ihr als Webshop-Betreiber schnell selbst am Ast, auf den ihr mit dem neuen Service klettern konntet. Ich lege euch heute auf meinem Blog lieber mal eine weiche und rechtssichere Matte drunter 😉
Webshops im Servicerausch
Homepage an Homepage tummeln sich unzählige Anbieter mit ähnlichen Angeboten im Netz – und es werden immer mehr! Wer sich da als Online-Händler einen Namen machen will, braucht die richtige Strategie. Viele knöpfen sich die Qualität oder den Preis vor – was kann ich besser machen, wie wende ich Marketing richtig auf meine Produkte an, um erstaunliche Erfolge zu erzielen? Manch andere tun es Internetriesen wie Amazon gleich und setzen am Service an: Schlagwort „Blitzversand“.
Fallstrick: Missverständnis
Doch was meinen Webshop-Betreiber eigentlich damit? Wollen sie dem Verbraucher suggerieren, dass sich die Ware aus dem Lager des Shops blitzschnell verabschiedet und sich auf den Weg zu den Kunden macht? Oder setzen sie „Blitzversand“ mit „Blitzlieferung“ gleich und implizieren, dass auch die Zustellung umgehend erfolgt? Dann schlittern sie allerdings schnurstracks in die Abmahnfalle, denn das wäre nach §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG eine Irreführung der Kunden über den Zeitpunkt der Lieferung.
Wieder einmal muss hier der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher herhalten, der dem Begriff „Blitzversand“ laut Phil Salewski, freier Mitarbeiter der Münchner IT-Recht Kanzlei, nur entnimmt,
„dass der Unternehmer hiermit für die schnellstmögliche Abfertigung der Bestellung werben will und garantiert, die Lieferung unverzüglich einzuleiten. Eine weitergehende Versicherung dahingehend, dass auch die Lieferung selbst blitzartig erfolgt, ist nicht angelegt und kann vernünftigerweise auch nicht geleistet werden, weil sich etwaig eintretende Verzögerungen beim Transportdienstleister regelmäßig seiner Kontrolle und Einflussnahme entziehen.“
Auf Zahlung und Verfügbarkeit kommt’s an!
So, das hätten wir geklärt – der durchschnittliche Verbraucher rechnet nur mit einem schnellen Versand, ohne die Lieferzeit einzuberechnen! Aber noch etwas ist bei der Werbung mit „Blitzversand“ unbedingt zu beachten: Könnt ihr als Webshop-Betreiber sicherstellen, dass eure Artikel jederzeit tatsächlich verfügbar sind und ihr bei der Versendung höchste Eile walten lasst? Die Weitergabe an den Transportdienstleister muss beim Blitzversand nämlich noch an dem Tag erfolgen, an dem entweder die Zahlung beim Händler eingeht (Vorauskasse) oder der Verbraucher die Ware bestellt hat (Kauf auf Rechnung). Ansonsten ist die Werbung mit „Blitzversand“ nach einem grundlegend wegweisenden Urteil des Landgerichtes Frankfurt (Urteil vom 11.05.2011, Az.: 3-08 O 140/10) „irreführend und damit wettbewerbswidrig (…).“
Schummeln gilt nicht!
Das allgemeine Verständnis vom Schlagwort „Blitzversand“ ist also eine blitzschnelle Reaktion der Lageristen, um den Artikel eilend auf den Weg zu bringen. Wer jetzt versuchen möchte, über abweichende Konditionen in den AGBs zu schummeln – Finger weg, das klappt sicher nicht und gibt nur Abmahnärger! Auf klärende Zusatzinformationen zu fraglichen oder täuschungsgeeigneten Inhalten kann gemäß LG Frankfurt aber „durch ein Sternchen oder eine hochgestellte Ziffer“ hingewiesen werden.