Wie finden Webseitenbesucher den Einstieg auf die Seite, wie lange bleiben sie da und was machen sie? Wer Antworten auf diese Fragen haben möchte, kann auf Google Analytics und Google Universal Analytics zurückgreifen. Doch wer hier rechtssicher unterwegs sein will, sollte einiges beachten. Denn schon kleine Fehler können eine Abmahnung bringen.
Mit meinem Fundstück der Woche kann Euch das nicht mehr passieren.
Datenschutz trotz Google Analytics
Der schmale Grat zwischen effektivem Marketing und der Verletzung deutscher Datenschutzvorschriften ist für Webseitenbetreiber nicht immer leicht zu bewandern. Deshalb freue ich mich über den Artikel „Google Analytics und Google Universal Analytics rechtssicher nutzen: Was Webseitenbetreiber jetzt tun müssen“ von eRecht24, in dem Rechtsanwalt Sören Siebert die wichtigsten Regeln einfach erklärt.
Einigung zwischen Google und Datenschützern
Zum Einstieg in den Artikel blickt der Autor kurz auf die Vergangenheit und den Streit zwischen Datenschützern und Google zurück und erklärt, dass ein Kompromiss zur Verwendung von Google Analytics gemäß der Datenschutzrichtlinien gefunden wurde.
Damit sich Webseitenbetreiber innerhalb der gesetzlichen Regeln bewegen, müssen sie folgende Schritte beachten:
- Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google abschließen
- IP-Adressen anonymisieren
- Datenschutzerklärung aktualisieren
- Widerspruchsrecht einräumen und Link zu Browser PlugIn setzen
Schritt für Schritt zum rechtskonformen Tracking
Sören Siebert erklärt zu jedem der Schritte einfach und gut verständlich, wie auch Nicht-Profis diese umsetzen können. Wusstet ihr zum Beispiel, dass in eurer Datenschutzerklärung der Link zum Browser PlugIn, das die Speicherung von Daten unterbindet, enthalten sein muss?