Plötzlich stürmen uniformierte Stuntmen das Gelände. Die Luft ist geschwängert vom lauten Dröhnen der Hubschrauber. Leichtbekleidete Polizistinnen zerren Kim Schmitz alias Dotcom auf die Bühne. Erst sein „STOP“ setzt dem Spektakel ein Ende: Auf der Launch-Party zu seiner neuen Daten-Plattform Mega am Wochenende, ließ sich der Meister der Selbstdarstellung in Anspielung auf die Razzia auf seinem Anwesen vor einem Jahr für den großen Auftritt noch einmal abführen. Darum soll es diese Woche aber nicht gehen…
Tatsächlich hat mich der mediale Hype um den 39-Jährigen, der wegen massiver Urheberrechtsverletzungen im Fadenkreuz der Behörden steht (und die Tatsache, dass immer noch eine Armee von Anwälten damit beschäftigt ist, ihn rechtlich frei zu boxen), zum Nachdenken angeregt. Darüber, das Thema Haftung als Plattform-Provider und die Absicherungsmöglichkeit durch eine Berufshaftpflichtversicherung nochmal genau unter die Lupe zu nehmen. Genauer gesagt: das Thema (Mit-)Störerhaftung.
Es ist die Frage aller Fragen: Wenn Urheberrechte (bzw. Rechte im Allgemeinen) verletzt werden, wer ist dann verantwortlich: der Plattform-Provider bzw. Seitenbetreiber oder der User, der die Inhalte hochgeladen hat(Stichwort: User generated Content)?
Fakt ist: Nicht nur der Verursacher der Urheberrechtsverletzung, sondern auch der Betreiber, der mit seiner Seite bzw. Plattform diese Inhalte verwendet bzw. zugänglich macht, kann für urheberrechtswidrig hochgeladene Inhalte in Anspruch genommen werden – nämlich nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
In einfacheren Worten: Wer als Seiten-Betreiber oder Plattform-Hoster nicht selbst eine Rechtsverletzung begangen oder an einer solchen teilgenommen hat, kann für rechtswidrigen „User-generated Content“ trotzdem in Anspruch genommen werden. Und zwar immer dann, wenn er
a) die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat (beispielweise durch seine Plattform, was etwa bei der von den Behörden beanstandeten Hosting-Plattform Megaupload von Kim Schmitz der Fall war) und
b) trotz Kenntnis der Rechtsverletzung seinen Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist, also nichts gegen den Verstoß unternommen und/oder den rechtswidrigen Inhalt entfernt hat.
Haftungstechnische kann dabei vor allem eine Verletzung von § 19a UrhG (=Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) für Probleme sorgen, der da lautet:
„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“
Und mit „das Werk“ sind alle Inhalte gemeint, die Dritten zum Zugriff bereitgestellt werden – vom Text bis hin zum Bild, zur Präsentation, zum Video oder neuesten Hollywood-Schinken). Nicht nur beim „schlimmsten“ aller Vergehen, dem Filesharing, sondern auch beim Streaming und sogar Embedding (= dem Einbinden von Inhalten durch Links) liegt also eine öffentliche Zugänglichmachung vor. Und damit eine Verletzung von § 19a UrhG, wenn es sich dabei um geschützte In halte handelt.
Fazit: Egal ob Daten- Plattform, eigene Webseite, kreativer Blog oder Fanpage in einem Social Network – wenn durch „User Generated Content“ Urheberrechte verletzt werden, besteht auch für den Betreiber das Risiko, als Störer haftbar gemacht und mit Kosten aus Abmahnungen und Unterlassungen konfrontiert zu werden. Etwa,
Übrigens: Wer sich noch tiefer in die Problematik „Gefahren beim Einbinden von Links (Embedding) einlesen möchte, dem empfehle ich den zwar schon etwas „älteren“ aber nicht minder aktuellen und informativen Beitrag „(embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen?“ von Anwältin Nina Diercks.
Allgemein gesprochen gründet sich die Störerhaftung strenggenommen auf ein Verschulden des Freiberuflers, der seinen Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist – was auch als grob fahrlässig bezeichnet werden könnte.
Einen Schritt weitergedacht und in einen versicherungstechnischen Zusammenhang gestellt, ergibt sich daraus ein wichtiger Punkt: Die Berufshaftpflichtversicherung, durch die sich Seitenbetreiber, Plattform-Anbieter und andere im Internet-Business tätige Freiberufler gegen derartige Risiken absichern wollen, muss daher auch im Fall grober Fahrlässigkeit greifen.
Um aus dem „Nähkästchen“ zu plaudern: Das ist bei einigen Anbietern von Berufshaftpflichtversicherungen auf dem Markt gerade im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten leider nicht der Fall. Sie schließen grob fahrlässig verursachte Rechtsverletzungen (z.B. Urheberrechtsverletzungen, Namens- und Markenrechtsverletzungen, Persönlichkeits- und Datenschutzrechtsverletzungen) vom Versicherungsschutz aus.
Kontraproduktiv und teuer für den Freiberufler, dem bei einem solchen Ausschluss der Versicherungsschutz verweigert werden könnte. Deshalb kann ich es nicht oft genug betonen: Vor Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung die Versicherungsbedingungen genau lesen – und im Schadenfall böse Überraschungen vermeiden!
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