Im Web hinkt die Rechtsprechung meist dem technischen Fortschritt hinterher, wodurch für den externen Datenschützer ein besonders heikles Spannungsverhältnis entsteht: Der Auftraggeber möchte neue Technologien nutzen, um sich u. a. im Wettbewerb zu behaupten – der Datenschutzbeauftragte rät im Zweifel davon ab.
Der externe Datenschützer haftet allgemein für alle vertraglich vereinbarten Pflichten und Beratungsleistungen. Im Klartext: Dazu zählt jeder Schaden, der durch das Tun oder Unterlassen des externen Datenschutzbeauftragten entsteht.
Im Gegensatz zum internen Datenschützer haftet er auch für alle leicht fahrlässig verursachten Fehler, da auf den externen Datenschutzbeauftragten die beschränkte Arbeitnehmerhaftung keine Anwendung findet.
Dem Thema „Haftung des externen Datenschutzbeauftragten“ widmet sich auch eingehend Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska. Seiner Auffassung nach ergebe sich eine Haftung bereits aus den gesetzlichen Grundpflichten, denn:
Der Datenschutzbeauftragte hat gemäß § 4g Abs. 1 S. 1 BDSG auf die Einhaltung des BDSG und anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften hinzuwirken und diese Aufgabe gewissenhaft zu erfüllen. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz werden von ihm folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet:
Um seine gesetzlich erforderliche Fachkenntnis aufrecht zu erhalten, muss sich der Datenschutzbeauftragte zudem laufend im Datenschutzrecht fortbilden.
Wann nun betritt der externe Consultant ganz praktisch haftungsrelevantes Terrain. Tatsächlich sind die Risiken enorm, belangt kann er u. a werden, wenn er
Um sein Haftungspotenzial zu verringern, empfehle ich dem Datenschutzbeauftragten drei Schritte:
1. Allgemeine Maßnahmen zur Risikovermeidung
2. Haftungsbegrenzung durch vertragliche Regelungen
Dabei sollte man sich jedoch darüber im Klaren sein, dass die Haftungsbegrenzung im Bereich der groben Fahrlässigkeit, insbesondere bei den Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten), nur bedingt zulässig ist. Viele Haftungsbegrenzungen z.B. in den AGB halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand, wodurch die unbegrenzte gesetzliche Haftung wieder zum Tragen kommt.
3. Restrisiko auf Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abwälzen
Da letztendlich die Risikovermeidung wie auch die vertraglichen Regelungen die Haftung des externen Datenschutzbeauftragten nicht ausschließen können, empfiehlt sich eine spezifische Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Diese
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