Die Natur erwacht, die ersten Blumen blühen und die Gärten werden frühjahrsfit gemacht. Wer hat da Lust seine Zeit in stickigen Geschäften zu verbringen? Niemand! Deshalb laufen auch die Seiten der Webshop-Betreiber auf Hochbetrieb. In all der Hektik aufkeimender Frühlingsgefühle werden da schon mal gerne die Tücken und Lücken der Widerrufsbelehrung aus den Augen verloren. Es kommt immer wieder vor, dass gerade Webshop-Betreiber von den Konsequenzen einer mangelnden Widerrufsbelehrung lawinenartig überrollt werden. Doch damit ist jetzt Schluss!
Webshop-Betreiber aufgepasst! Mein Fundstück der Woche fasst die wichtigsten Punkte zusammen, die ihr bei der Widerrufsbelehrung beachten solltet.
Mangelnde Widerrufsbelehrung – Wenn die Abmahngefahr droht!
Was muss ich eigentlich alles beachten, damit meine Kunden anständig über ihr Widerrufsrecht belehrt werden? Eine kleine, aber dafür besonders feine Frage, wie auch Rechtsberater Frieder Schelle findet. Und genau deshalb hat er auf trustedshops.de die wichtigsten Fakten zum Thema Widerrechtsbelehrung aufgeführt.
Eine mangelnde Widerrufsbelehrung kann nämlich üble Folgen für Webshop-Betreiber mit sich ziehen. Und auch wenn den meisten die drohende Abmahngefahr bewusst ist, treten immer wieder Fehler bei den Belehrungen auf. Deshalb habe ich die wichtigsten Punkte für euch rausgesucht, die auf einen Blick zeigen, wie schnell in die Belehrungs-Falle getappt werden kann. Deshalb Augen, Ohren und Stift spitzen: Mit diesen Punkten könnt ihr die Abmahngefahr ganz leicht reduzieren!
- Gleich zu Beginn solltet ihr euch die Frage stellen: Ja, wo muss sie denn eigentlich stehen, die Widerrufsbelehrung? Rechtsberater Frieder Schelle empfiehlt, ganz einfach einen sprechenden Link, z.B. „Informationen zu ihrem Widerrufsrecht finden Sie hier“, gut sichtbar für eure Kunden noch oberhalb des eigentlichen Bestellbuttons einzubauen.
- Außerdem solltet ihr nicht vergessen: Die Abmahngefahr droht auch dann, wenn ihr eure Kunden nicht rechtmäßig über den Beginn ihrer Widerrufsfrist belehrt. Klingt blöd, ist aber ein Fehler, der häufiger gemacht wird als gedacht. Denn erst seit Mai dieses Jahres gilt, dass nicht einfach verschiedene Möglichkeiten des Fristbeginns bei der Formulierung der Belehrung in einen Pott geschmissen werden dürfen. Ihr solltet daher klar und deutlich eine Formulierung für eure Widerrufsbelehrung auswählen, wie: „Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“
Wusstet ihr eigentlich schon, dass die Widerrufsfrist gar nicht erst beginnen kann, wenn ihr euch nicht an diese zwei grundsätzlichen Punkte haltet? Also Obacht! Denn wenn ihr eure Kunden gar nicht oder schlicht falsch über ihr Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist nach dem Erhalt der letzten Ware um ganze 12 Monate!
Und das ist nur die Spitze des Eisbergs. Im Artikel lassen sich noch viel mehr Tipps finden, die ihr für die Widerrufsbelehrung auf eurem Webshop unbedingt berücksichtigen solltet. Ihr werdet sehen: es ist sehr einfach, ja, geradezu simpel, die Abmahngefahr zu reduzieren – ihr müsst nur ein paar wenige Punkte beachten und zack: Schon könnt ihr entspannter eurem Business nachgehen.
Weiterführende Informationen: