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Das eigene Gewinnspiel auf Facebook – ein Ziel, viele rechtliche Hürden. Ein Erlebnisbericht – Teil 2

Willkommen zur Fortsetzung meines ganz persönlichen „Abenteuers“: Der Planung und Umsetzung des Facebook-Gewinnspiels meines Portals exali – inklusive aller rechtlichen Stolperfallen und Hürden. Willkommen inmitten meines größten Dilemmas: Ausgerechnet Fatboy – und damit der erste Preis – wollte mir kein offizielles Bild von seinem Sitzsack zur Verfügung stellen. Ein Problem, das fast dazu geführt hätte, die Verlosung noch vor ihrem Start abzublasen. Denn wie sollte ich nun rechtlich einwandfrei an ein Bild des gemütlichen Faulenz-Sessels kommen?

Wer ein Gewinnspiel auf Facebook plant, braucht langen Atem: Er hat einen „holprigen“ Weg mit vielen rechtlichen Stolperfallen vor sich. Welche das sind, zeigt eine Checkliste im zweiten Teil meines „Erlebnisberichts“.

Welche Alternativen es gibt, wenn sich der Markeninhaber in punkto Bild-Nutzungsrechte querstellt – darum geht es also diese Woche im 2. Teil. Und wenn ich das an dieser Stelle schon verraten darf: Wo sich eine Lösung findet, da lauert meist die nächste rechtliche Haftungsfalle. Deshalb gibt es am Ende eine Checkliste über die häufigsten Fehlerquellen bei Facebook-Gewinnspielen.

Marke darf für Verkauf und Verlosung abgebildet werden

Vom ersten Preis habe ich also kein Bild, das Gewinnspiel droht zu Scheitern. Dann die Idee: Wenn mir von offizieller Seite kein Bild zur Verfügung gestellt wird, dann mache ich einfach selbst eines.

Ob das rechtlich in Ordnung geht, dazu werde ich im neuen Buch „Social Media Marketing und Recht“ von Thomas Schwenke fündig (das es bei der Verlosung übrigens auch 3x zu gewinnen gibt). Auf Seite 252 im Kapitel „Marken, Logos und Markenprodukte“ lese ich, dass es zulässig ist, fremde Marken abzubilden, wenn dies dem Verkauf oder einer Verlosung dient. Bingo!

Ob ein selbst fotografiertes Bild allerdings professionell genug ist, um der Aufhänger der Verlosung zu sein – das muss jeder selbst entscheiden.

Die andere Alterative: Wer nicht auf seine eigenen Fotografier-Künste vertrauen will, kann auf Stockfotos aus Fotodatenbanken zurückgreifen. Doch Vorsicht: Sich mal schnell ein passendes Foto in einem Bildportal suchen klingt einfacher, als es in der Praxis ist. Denn genau an dieser Stelle lauert die nächste rechtliche Stolperfalle – die ruck zuck zu einer Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten führen kann:

Facebook: Mitglieder räumen Unterlizenzen für hochgeladene Inhalte ein

Die meisten Stockarchive erlauben nicht, dass Unterlizenzen an ihren Bildern eingeräumt werden.

Das bedeutet: Das auf dem Bildportal erworbene Foto darf laut den Lizenzbedingungen lediglich für eigene Zwecke genutzt werden. Verboten ist es allerdings, diese Rechte an Dritte zu lizenzieren – also Dritten zu erlauben, das entsprechende Foto zu nutzen.

Genau das ist bei Facebook aber der Fall: Laut seinen Nutzungsbedingungen muss jedes Mitglied Unterlizenzen an allen Inhalten einräumen, die von ihm auf der sozialen Plattform hochgeladen werden. Eine böse Zwickmühle, wie sie auch Anwalt Thomas Schwenke auf dem Spreerecht-Blog im Artikel „Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Stock-Fotos auf Facebook“ beschreibt.

Vorsicht ist also auch hier die Mutter der Porzellankiste. Im Zweifelsfall deshalb die Lizenzbedingungen des Bildportals genau durchlesen – oder direkt dort nachfragen, ob es Ausnahmen für soziale Netzwerke wie Facebook gibt.

Übrigens: Die Agentur für Medienkommunikation publicgarden hat bei einigen Stock-Archiven nachgefragt, wie ihre Facebook-Bestimmungen aussehen. Mit ernüchterndem Ergebnis: Eine Nutzung ist meist eingeschränkt bis gar nicht möglich.

Eine andere Möglichkeit ist natürlich, für die Bilder tief in die Tasche zu greifen: Der Stockbilder-Anbieter Getty etwa bietet eine „Social Media“-Lizenz ab 600 Euro pro Jahr und pro Bild. Hinweis: Der Post der Agentur publicgarden bezieht sich auf deren eigens recherchierte Informationen, Stand März 2012. In jedem Fall sollte vorher rechtlich überprüft werden, ob die Bilder verwendet werden können!

Impressums-Pflicht bei Facebook – Vorsicht bei Verortung

Falls ihr denkt, nun bin ich endlich fertig mit allen rechtlichen Irrungen und Wirrungen: Einen habe ich noch. Und zwar einen Fehler, der gerne und häufig in punkto Facebook-Impressum gemacht wird. Dazu ein kleiner Exkurs:

Wer Facebook kommerziell nutzt, der braucht dafür ein Impressum. Wird die Impressumspflicht nicht erfüllt, dann ist das abmahnfähig – wie auch aus dem Urteil des Landgerichts Aschaffenburgs vom 19.08.2011 (Urteil: 2 HK O 54/11) ersichtlich wird.

Nun gibt es zwei Möglichkeiten, dieser Pflicht nachzukommen:

  • Über eine Applikation.
  • Mit einem Link, der erkennbar auf das Impressum der eigenen Webseite verweist. (Zwei-Klick-Regel beachten: Impressum muss mit dem zweiten Klick erreicht werden!)

Wer sich für zweite Version entscheidet, sollte in punkto Verortung aufpassen. Denn das Impressum hinter der Bezeichnung „Info“ bei Facebook zu hinterlegen, reicht laut LG Aschaffenburg nicht aus: Der durchschnittliche Nutzer würde dahinter kein Impressum vermuten, so das Urteil.

Ein Fehler, der häufig auf Fanpages zu entdecken ist – und trotzdem gilt auch hier: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Ich selbst habe seit dem Gerichtsurteil Ende vergangenen Jahres das Impressum über eine Applikation auf die exali-Facebook-Fanpage eingebunden – um auf Nummer sicher zu gehen. Nun hat es einen eigenen Reiter und ist (in alter und neuer Timeline) auf den ersten Blick zu finden.

Ende gut, alles gut?

Mein Fazit: Wer vorhat, ein Gewinnspiel auf Facebook zu machen, steht vor der Wahl. Entweder das Ganze zu lassen oder in Kauf zu nehmen, nicht 100-prozentig auf der rechtlich völlig unbedenklichen Seite zu stehen. Denn nach dem rechtlichen Status quo ist es einfach nicht möglich, „alles richtig“ zu machen – selbst, wenn man penibel versucht, auch auf die kleinste Kleinigkeit zu achten.

Für mich eine interessante Erfahrung, da ich in meiner täglichen Praxis als Versicherungsmakler bereits einige Schäden im urheberrechtlichen Bereich abgewickelt habe. Nun kann ich noch besser verstehen, wie schwer es für Dienstleister ist, im Tagesgeschäft keine Fehler zu machen. Im Business gibt es eben doch mehr zu tun, als wochenlang an einem einzigen Gewinnspiel zu planen ;-).

Und noch etwas Positives kann ich aus meinem Gewinnspiel-Exkurs ziehen. Mit dem Buch von Anwalt Thomas Schwenke habe ich die richtige Lektüre mit wichtigem Rechtswissen zur Hand gehabt. Vor allem Kapitel 7 „Gewinnspiele und Direktmarketing“ (ab Seite 330) hat mir sehr weitergeholfen. Das „Handbuch“ – wenn ich es so nennen darf – hat also seine Feuertaufe in der Praxis bestanden uns ist daher zu Recht der zweite Preis bei meinem Gewinnspiel!

Inspiriert durch die hilfreichen Checklisten in dem Buch, will ich hier nochmal die häufigsten Fehlerquellen bei Facebook-Gewinnspielen zusammenfassen:

  • Facebook-Funktionen dürfen nicht für Gewinnspiele verwendet werden.
  • Deshalb: Der Klick auf den „Like-Button“ darf nicht zur automatischen Teilnahme an der Verlosung führen.
  • Das bedeutet auch: Die Gewinner dürfen am Ende nicht über Facebook benachrichtigt werden. Es empfiehlt sich, die Möglichkeit E-Mails zu hinterlegen, einzubauen.
  • Facebook darf nicht in Verbindung mit dem Gewinnspiel gebracht werden. Dies muss per Erklärung deutlich gemacht werden – viele Apps bieten eine solche Erklärung per se.
  • Beim Texten des Gewinnspiels beachten: In der Beschreibung z.B. der Verlosung darf der Name „Facebook“ nicht genannt werden
  • Teilnahmebedingungen nicht vergessen. Auch hier kann eine App mit vorformulierten Bedingungen hilfreich sein.

Ich bin mir sicher, dass diese Liste nicht annähernd vollständig ist. Deshalb freue ich mich auf Eure Ergänzungen und Kommentare zum Thema.

Und jetzt: Nicht vergessen, bei der exali-Verlosung auf Facebook mitzumachen! 😉

Update: ACHTUNG – mittlerweile hat Facebook seine Promotionsrichtlinien für Gewinnspiele geändert und gelockert. Doch all that Glimmers is not Gold. Was die Änderungen auch an (rechtlichen) Gefahren mit sich bringen, könnt Ihr im Beitrag Facebook ändert die Promotion-Richtlinien: Neue rechtliche Fallstricke?! nachlesen.
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