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Entscheidung OLG Frankfurt: Wer Anderen gekaufte Fans unterstellt, verletzt Persönlichkeitsrechte

Ob der Fankauf bei Facebook zulässig ist, oder nicht, ist rechtlich umstritten – eine gerichtliche Entscheidung dazu gibt es genauso wenig, wie eine eindeutige juristische Meinung. Entgegen aller Kontroversen steht jedoch eines fest: Fankauf ist das Eine, die Unterstellung, jemand habe seine Fans gekauft, das Andere. Denn diesbezüglich hat ein Gericht nun bundesweit einen ersten – wenn auch nicht rechtskräftigen – Beschluss gefasst: Wer einem Dritten unterstellt, er habe die Fans gekauft, verletzt Persönlichkeitsrechte und kann dafür zur Verantwortung gezogen werden.

Nicht nur der Fankauf ist rechtlich umstritten, auch die Unterstellung kann Konsequenzen haben. Und wer behauptet, der haftet…

Die Entscheidung des Oberlandegerichts Frankfurt zeigt anschaulich, dass nicht nur der Fankauf selbst, sondern auch die Jagd nach Fankäufern und Berichte darüber zum (rechtlichen) Problem werden können.

Fankauf-Behauptung per einstweiliger Verfügung verboten

Wer einem Anderen unterstellt, er habe die Fans auf seiner Facebookseite gekauft, sollte mit solchen Behauptungen vorsichtig sein, denn er kann dafür haftbar gemacht werden. Während im März das LG Frankfurt noch per Beschluss (Az. 2-03 O 98/13) entschied, eine solche Aussage sei zulässig, da durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, sah die ganze Sache eine Instanz weiter schon wieder ganz anders aus.

Nur einen Monat später setzte sich das OLG Frankfurt (Az. 16 W 21/13) mit dem Thema auseinander und verbot (allerdings noch nicht rechtskräftig) die „Fankauf-Unterstellung“ per einsteiweiliger Verfügung, wie Rechtsanwalt Arno Lampmann auf der Homepage seiner Kanzlei berichtet.

Die Argumentation des Gerichts: Eine solche Behauptung verletze das Persönlichkeitsrecht. Bei Zuwiderhandlung drohen nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro und die Übernahme der Verfahrungskosten beider Instanzen.

Information ist Trumpf – Behauptungen sind es nicht

Klar: Deutsche Politiker bis hin zur C-Prominenz der „Dschungelstars“ (um nur einige Beispiele zu nennen), waren in der Vergangenheit nicht gerade begeistert über die mediale Aufmerksamkeit und zahlreichen Blogbeiträge, in denen ihnen Fankäufe unterstellt wurden.

Dass es nicht nur beim Ärgern bleibt, sondern auch juristische Konsequenzen gezogen werden, ist schon lange kein Einzelfall mehr: So berichtet Anwalt Thomas Schwenke in einem Beitrag auf t3n (in dem er übrigens auch viele Hintergrundinfos zum Thema liefert), dass auch einer seiner Mandaten abgemahnt wurde, als er über Fankauf berichtet hatte.

Konkret hatte ein Blog die Behauptung aufgestellt, ein deutsches Unternehmen würde Fans kaufen. Als Indiz dafür wurde die wachsende Zahl an Fans aus Osteuropa angeführt – dieselben Fans übrigens, die auch auf anderen Seiten mit ungewöhnlich großem Fanzuwachs zu finden waren. Diese Unterstellung wurde auch von anderen Blogs übernommen.

Am Ende hagelte es Abmahnungen wegen der Verbreitung rufschädigender Behauptungen…

Indizien genügen nicht: Behauptung muss bewiesen werden

Natürlich liegt bei solchen „Bewegungen im Netz“ der Verdacht nahe, dass hier im großen Stil Fans gekauft wurden… Doch gesunder Menschenverstand hin oder her: Diese Indizien müssen bewiesen werden können. Bis dahin sollte man mit Behauptungen vorsichtig sein.

Denn wer im Fall einer Klage keine Tatsachen beweisen kann, muss wiederrufen, „eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten einer Abmachung bzw. Klage tragen“, wie Rechtsanwalt Schwenke schreibt. Und nicht nur das: Zudem könnten auch strafrechtliche Konsequenzen wegen übler Nachrede drohen…

In seinem Fall blieb seinem Mandanten nichts Anderes übrig, als vorsorglich eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben – es sei denn, er hätte einen kostspieligen Gerichtsprozess riskieren wollen, in dem er sich lediglich auf Indizien hätte berufen können.

Fazit: Nicht nur der Kauf von Facebookfans ist rechtlich bedenklich – auch die Behauptung, dass Fans gekauft worden seien, kann ein juristisches Nachspiel haben. Wer mit solchen Äußerungen also an die Öffentlichkeit will, sollte sich bewusst darüber sein: Wer behauptet, der haftet, wenn er nicht belegen kann. Wer nicht Gefahr laufen will, abgemahnt oder verklagt zu werden, sollte sich im Zweifelsfall an stichfeste Beweise halten – oder den Vorwurf zumindest vorsichtig als Mutmaßung oder Meinung formulieren.
Mehr Praxisempfehlungen dazu gibt RA Schwenke auch in seinem Beitrag.

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