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Google Analytics: Legal ist nicht gleich rechtssicher. Nutzungsvoraussetzungen und das SEO-Dilemma

Googles Analytics ist datenschutzkonform. Diese Nachricht sorgte vergangene Woche bei Webmastern, SEO-Experten, Betreibern von Internetseiten und Social Media Marketern für erleichtertes Aufatmen. Doch auch, wenn Google Analytics nach jahrelanger Diskussion nun (zumindest vorläufig) von den Datenschützern abgesegnet ist: Rechtliche Stolpersteine bleiben – legal ist nicht gleich rechtssicher. Denn nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, betreibt Google Analytics auch beanstandungsfrei.

Wer Google Annalytics rechtssicher nutzen will, muss unter anderem bestehende Accounts löschen. Ein SEO-Problem, denn dadurch gehen alle erhobenen Daten verloren.

Welche das sind, hat Rechtsanwalt Thomas Schwenke unter dem juristischen Blickwinkel aufgedröselt. Dazu stellt er kostenlos Muster für die geforderte Datenschutzerklärung zur Verfügung. Einen ganz anderen Fokus setzt SEO-Experte Alexander Geißenberger. Er packt das Problem an, dass mit der Neuregelung nun alle erhobenen Altdaten gelöscht werden müssen – und zeigt Lösungsvorschläge auf. Meine Fundstücke der Woche.

Neuanfang: In vier Schritten auf der rechtlich sicheren Seite

Kurz, knapp und übersichtlich stellt Thomas Schwenke in seinem Beitrag „Google Analytics rechtssicher nutzen – Anleitung und Muster für Webmaster“ vier Schritte vor, die Webmaster, SEO-Experten und Social Media Marketer auf jeden Fall beachten sollten, um auf der juristisch sicheren Seite zu sein:

  • 1. Schritt: Wer Google Analytics nutzen möchte, sollte diesen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung ausfüllen und an die Google Germany GmbH schicken.
  • 2. Schritt: Die IP-Adresse der Webseitenbesucher (die im Übrigen nur mit deren Einwilligung erhoben werden darf – siehe 3. Punkt) muss gekürzt und dadurch anonymisiert werden. Das ist möglich mit der IP-Masken-Methode “_anonymizeIp()”, die im Trackingcode jeder Webseite mit Analytics-Einbindung ergänzt werden muss.
  • 3. Schritt: Webmaster müssen die Besucher ihrer Webseite in Ihrer Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics aufklären – und sie die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung durch Google Analytics hinweisen.
  • 4. Schritt: Wer bereits mit Google Analytics gearbeitet hat, muss sich darüber bewusst sein: Diese Daten wurden aus der Sicht von Datenschützern unrechtmäßig erhoben und müssen deshalb gelöscht werden.

Diese Schritte sind übrigens auch in einer offiziellen Mitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beschrieben.

Kostenloses Muster für die Datenschutzerklärung – in Deutsch und englisch

Was die Datenschutzerklärung auf der eigenen Webseite angeht (siehe Punkt 3), liefert Thomas Schwenke gleich die passende Lösung mit: In seinem Beitrag stellt er kostenlos ein Muster für die Datenschutzerklärung zur Verfügung – einmal auf Deutsch und auf Englisch.

SEO-Experten im Dilemma: Bereits erhobene Daten müssen gelöscht werden

Punkt 4 allerdings hinterlässt einen bitteren Beigeschmack im SEO-Bereich: Nach Aussage von Google muss der alte Account gelöscht und ein neuer eröffnet werden, wenn Google Analytics künftig rechtssicher genutzt werden will.

Das Problem: Damit ist alles, was jahrelang an Daten erhoben wurde, futsch – das Tracking beginnt von vorne. Vergleichbare Zahlen gibt es nicht mehr.

Wie SEO`s und Webmaster dieses Dilemma lösen könnten, dazu hat sich SEO-Experte Alexander Geißenberger Gedanken gemacht – und zeigt in seinem Beitrag alternative Vorschläge auf.

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