„Yeah, ich hab sie!“ Die brandneue Louis Vuitton-Handtasche baumelt – natürlich für alle sichtbar – endlich an ihrem Arm. Was für ein tolles Gefühl das wohl sein muss?! Für mich unvorstellbar: Das ist doch reine Angeberei! Ich als Mann würde vermutlich nicht mal erkennen, dass die Handtasche von einem weltbekannten Designer stammt 😉 So ging es jetzt auch dem Europäischen Gericht, das im Schachbrettdesign Louis Vuittons nur ein alltägliches Muster, nicht aber eine herkunftsweisende Marke identifizieren konnte.
Ein tolles Markenstreit-Thema für meinen Blog, doch ohne meine modebewussten Mädels bei exali.de, wäre ich hier schon etwas aufgeschmissen gewesen 😉 Deshalb gibt’s jetzt einen Gemeinschaftsbeitrag und natürlich umso mehr Details zur Luxus-Schach-Schlacht von Louis Vuitton und Nanu-Nana!
Möge der Herbst kommen; die neue Mode, inklusive Handtaschen-Trends, steht schon in den Startlöchern. Sie hält viele neue, aber auch weiterhin aktuelle Farben, Materialien und Muster bereit. Vor allem grafischen Formen wie Streifen, Quadraten und Rauten räumen Designer in diesem Jahr wieder viel Raum ein. Weiß und Schwarz im Wechsel oder mit anderen Farben kombiniert, auch das Schachbrettmuster liegt schon seit Jahren voll im Trend – ein „echt cooles Design“ sagen meine Mädels!
Das dachte sich wohl auch Louis Vuitton und riss sich dieses im jetzt zugänglichen Urteil (Europäisches Gericht (EuG): Urteil vom 21.04.2015, Az.: T-359/12) dargestellte Schachbrettmuster in Braun und Beige als Bildmarke unter den Nagel:
Die Bildmarke wurde bereits 1998 ohne Gegenwehr als Gemeinschaftsmarke für Lederwaren wie Handtaschen, Aktentaschen und Co. der Klasse 18 eingetragen. 2009 sah sich die deutsche Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel und Co. allerdings so in ihrem Tun eingeschränkt, dass sie beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Löschung der Marke beantragte. „Der Antrag wurde darauf gestützt, dass die angegriffene Marke beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft besitze, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sei (…).“ Das HABM gibt dem Nichtigkeitsantrag statt; wie Rechtsanwalt Philipp Wunderlin in seinem Beitrag erklärt, sieht es im Schachbrettmuster lediglich ein allgemein dekoratives Element, das in den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Herkunftszeichen wahrgenommen wird.
Nicht seine Bauern, sondern Vuittons Anwälte ziehen nun in die Schach-Schlacht und reiten eine Beschwerde gegen die Nichtigkeitserklärung, die das HABM allerdings schon mit seinem nächsten Zug schlägt. Das Muster weise einfach keine Bestandteile auf, die geeignet sind, es zu individualisieren und die Herkunft zu kennzeichnen – die wesentliche Funktion der Marke.
Jetzt reicht’s dem Luxusdesigner! Zug um Zug verloren – der nächste muss sitzen: Er klagt vor dem Europäischen Gericht (EuG) gegen diese Entscheidung, immerhin ist sein Muster mit all den Besonderheiten in Struktur und Farbe nicht nur ein Schachbrettmuster. Doch auch hier bleibt er in der Schlacht machtlos. Im Urteil heißt es, dass das weltbekannte Schachbrettmuster keine „originäre[…] Unterscheidungskraft“ besäße und der Verbraucher das Muster im Gesamteindruck nicht als Marke erkennen würde, da helfen auch die Feinheiten wie „Kett- und Schussstruktur“ nicht. Schachmatt in drei Zügen – so hatte Louis Vuitton das Schachspiel sicherlich nicht geplant.
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