Leise rieseln sie in die eMail-Fächer der Nation – gerade jetzt in der Vorweihnachtszeit: Kunden-Newsletter mit Grüßen fürs neue Jahr und natürlich dem Hinweis auf das eigene Onlineportal oder die eigene Dienstleistung. Doch nicht nur kurz vor Heiligabend sind Newsletter ein beliebtes Marketing-Instrument. Klar, denn sie sind einfach, günstig, schnell – und eigenen sich prima dazu, viele Kunden gleichzeitig zu erreichen. Doch Vorsicht: Wer die strengen Regeln nicht beachtet, dem flattert schnell eine Abmahnung oder sogar Geldstrafe ins Haus – egal, ob großes Unternehmen, Werbeagentur oder „kleiner“ Freiberufler. So gehört der Newsletter zu einer der am häufigsten abgemahnten Formen des Marketings.
Wer einen Newsletter verschicken will, der benötigt dazu die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers. Das ist Grundvoraussetzung für diese Form des Marketings, wie Martin Rätze in seinem Artikel auf dem shopbetreiber-blog gleich zu Beginn feststellt.
Der Experte für e-Commerce erklärt, welche Verfahren geeignet sind und welche nicht. Dabei erfährt der Leser nicht nur, was etwa unter Opt-out (Checkbox aus der die Kunden ein Kreuz entfernen müssen) oder Tell-a-friend zu verstehen ist, sondern auch, warum diese Funktionen rechtlich unzulässig sind. Und welche Konsequenzen im Ernstfall drohen.
Sehr gut: Diese Ausführungen belegt er mit Rechtsurteilen zum jeweiligen Fall – mit einem Klick auf die jeweiligen Links im Text kann sich der Leser bei Bedarf noch tiefer ins Thema einlesen.
Auch zur Frage, wann man denn nun tatsächlich sichergehen kann, dass der Empfänger auch seine Einwilligung erteilt hat, liefert Rätze klare Antworten.
Er erklärt den Unterschied zwischen Opt-in- und confirmed-opt-in-Verfahren – und belegt mit verschiedenen Urteilen, warum auch diese Verfahren zur rechtlichen Stolperfallen werden können.
Zudem zeigt er, was sich hinter dem double Opt-in-Verfahren verbirgt – der einzigen im rechtlichen Sinne geeigneten Methode – und was dabei beachtet werden muss.
In einem weiteren Absatz führt der Diplom-Wirtschaftsjurist Ausnahmen auf, in welchen Fällen keine Einwilligung erforderlich ist – und beruft sich dabei auf das deutsche Wettbewerbsrecht.
Praxisnah: Am Ende seines Beitrags listet Rätze die Links zu den besprochenen Rechtsurteilen nochmals in chronologischer Reihenfolge auf.
P.S.: Eine Checkliste, was beim Versenden von Newslettern beachtet werden sollte, gibt es unter Punkt 9 im Artikel „Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing“ des Berliner Rechtsanwalts Thomas Schwenke.
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