Während im Offline-Handel der Verkäufer seinem Kunden in die Augen blickt, wenn dieser sein Geld über die Ladentheke reicht, sind Zahlungsvorgänge im eCommerce um einiges anonymer. Gerade deshalb kommt es auf ein zuverlässiges Bezahlsystem an, das auch dem Kunden ein sicheres Gefühl vermittelt. Doch leider ist auch das nicht umsonst! Und die Kosten für PayPal, Sofortüberweisung & Co. bleiben meist an Online-Händlern und Portalbetreibern hängen. Doch das muss nicht sein, denn wusstet ihr, dass euer Business diese Gebühren gar nicht tragen muss, sondern auch einfach an den Kunden abgegeben werden kann?
Heute gibt’s auf meinem Blog mal ein paar hieb und stichfeste Infos über die Welt der Bezahlsysteme sowie Tipps, wie ihr Gebühren einsparen könnt.
Damit sich der Kunde im digitalen Business wohlfühlt, zu weiteren Käufen oder Bestellungen animiert wird und so womöglich langsam zum Stammbesucher der firmeneigenen Website mutiert, nehmen Selbständige oder Startups einiges in Kauf. Das Bezahlsystem spielt dabei eine entscheidende Rolle. Denn seien wir mal ehrlich: Wer hat Zeit und Lust, sich für den Kauf eines einzigen Produkts durch ein unverständliches, unübersichtliches Bezahlsystem mit unzähligen Seiten und Buttons durchzukämpfen und dann da auch noch seine vertraulichsten Daten anzugeben? Richtig, niemand!
Deshalb setzt der Großteil im eCommerce auf altbewährte- und bekannte Bezahlsysteme, beispielsweise PayPal, die sowohl dem Kunden als auch dem Händler einen sicheren Daten- und Geldtransfer versprechen.
Doch was gut ist, kostet nun mal – und das nicht zu knapp. So zahlt der Online-Händler oder Portalbetreiber in Deutschland (im Ausland wird’s dann meistens noch teurer) beispielsweise nach den PayPal Nutzungsbedingungen (Stand 16.08.2016) eine feste Gebühr von 0,35 € pro Transaktion sowie mindestens 1,5 % des Kaufpreises. Klingt erstmal wenig? Wohl kaum, denn bei einer angenommenen Marge von 10% gehen bei 1,5% Gebühr (bezogen auf den Kaufpreis) stolze 15% an den Bezahldienst!
Aber es gibt Licht am Ende des Gebühren-Tunnels und ich wette, das wusste noch nicht jeder von euch ;-): Die Kosten für Online-Zahlungs-Dienste dürfen nämlich unter zwei Voraussetzungen an den Kunden weitergegeben werden. Und so steht’s auch im Gesetz.
„(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.“ (§ 312a Abs. 4 BGB)
In der Praxis bedeutet das: Sobald eine gängige, zumutbare Zahlungsalternative kostenfrei im Portal oder Shop angeboten wird, der Kunde diese jedoch nicht nutzen will und sich lieber für PayPal & Co. entscheidet, muss er die dafür anfallenden Kosten selbst tragen.
Aber aufgepasst: Die Gebühren dürfen dabei natürlich nicht erhöht werden, damit Online-Händler oder Portalbetreiber daran etwas verdienen!
Das ist ja alles schön und gut, aber ihr fragt euch jetzt, was denn überhaupt ein „gängiges und zumutbares entgeltliches Zahlungsmittel“ ist? Zugegeben, dabei handelt es sich mal wieder um eine dieser juristischen Beschreibungen, mit der auf den ersten Blick nicht wirklich etwas anzufangen ist.
Doch im Rahmen eines Urteils des LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 24.06.15 – Az. 2/6 O 458/14) wurde entschieden, dass
als gängig und zumutbar betrachtet werden können.
Ihr wundert euch, warum sich die Zahlung mit Kreditkarte nicht in dieser Liste einreiht? Der Grund: Kreditkarten werden nur dann als gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit betrachtet, wenn ihre Verwendung in der Kaufsituation üblich ist und mehrere Kreditkarten (z.B. MasterCard, Visa usw.) akzeptiert werden. Doch Webshop-und Portalbetreiber, darauf müsst ihr ebenso achten: Kreditkarten wie Visa Electron, Visa Entropay oder MasterCard GOLD gelten grundsätzlich nie als gängig und zumutbar!
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