Publizieren im World Wide Web geht schnell und einfach. Und wenn es gut läuft, erzeugt man zudem eine immense Reichweite. Die Kehrseite der Medaille: Die verbreiteten Inhalte werden für Jedermann sichtbar – also auch für Jedermann (über-) prüfbar. Die Hürde zur Ahndung einer Rechtsverletzung ist daher niedriger, als viele glauben (bis es sie das erste Mal „erwischt“). Auch wenn Verletzungen des Markenrechts, des Urheberrechts oder des Wettbewerbsrechts in aller Regel nicht absichtlich geschehen, werden sie in der Praxis häufig mit großer Härte geahndet. Wenn es hart auf hart kommt sind eine Unterlassungserklärung oder eine einstweilige Verfügung die Folge. Was also tun, wenn eine einstweilige Verfügung ins Haus steht?
Rechtsexperte Niklas Plutte kennt die Antwort. In seinem Artikel zeigt er verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf eine einstweilige Verfügung auf und erläutert die Vor- sowie Nachteile. Mein Fundstück der Woche.
Unterlassungserklärung vs. Einstweilige Verfügung
Niklas Plutte beschreibt in seinem Artikel mögliche Reaktionen auf eine einstweilige Verfügung. Zunächst einmal gilt es jedoch, den Unterschied zwischen einer Unterlassungserklärung und einer einstweiligen Verfügung als Folge eine Abmahnung zu klären.
Unterlassungserklärung
Der Schuldner bestätigt mit einer unterschriebenen Unterlassungserklärung, dass er den Verstoß, weswegen er abgemahnt wurde, zukünftig nicht noch einmal begehen wird – passiert dies doch, wird eine (Vertrags-) Strafe beim Angemahnten fällig.
Hier aber ein wichtiger Hinweis: Da es sich grundsätzlich um einen Vertrag handelt, ist dieser, wie jeder andere auch, verhandelbar. Daher sollten Unterlassungserklärungen nicht einfach „blind“ unterschrieben werden.
Einstweilige Verfügung
Eine einstweilige Verfügung hingegen ermöglicht dem Gläubiger, den Unterlassungsanspruch (z.B. beim wiederholten Vergehen einer Abmahnung) schnell durchzusetzen. Dazu ist kein langwieriger Prozess vonnöten, die einstweilige Verfügung funktioniert per Schnellverfahren ohne Anhörung der Schuldner. Das Hauptsacheverfahren ist trotz der einstweiligen Verfügung parallel möglich.
Reaktionsmöglichkeiten auf eine einstweilige Verfügung
Doch jetzt ans Eingemachte: Der Rechtsexperte deckt fünf Reaktionsmöglichkeiten auf, die sich bieten, wenn eine einstweilige Verfügung ins Haus steht:
- Abschlusserklärung (sinnvoll bei berechtigter einstweiliger Verfügung)
- Widerspruch (sinnvoll bei (teilweise) unberechtigter einstweiliger Verfügung)
- Kostenwiderspruch bzw. strafbewehrte Unterlassungserklärung (sinnvoll bei fehlendem Anspruchsgrund mangels Dringlichkeit – keine vorherige Abmahnung)
- Erzwingung der Hauptsacheklage (sinnvoll sofern keine Wiederholungsgefahr durch den Antragsgegner besteht)
- Aufhebung wegen veränderter Umstände (sinnvoll z.B. bei rechtskräftiger Abweisung des Unterlassungsanspruchs im Hauptsacheverfahren).
Wie bei jedem rechtlichen Thema sollte man sich mit der Materie intensiv auseinander setzen und gegebenenfalls einen Rechtsbeistand hinzuziehen.
» Rechtsanwalt Niklas Plutte: „Reaktionsmöglichkeiten auf eine einstweilige Verfügung“
Weiterführende Informationen
- Abgemahnt – und jetzt?! Verteidigungsstrategien vom Rechtsexperten
- Bevor der Anwalt dreimal klingelt: Jetzt 10 Minuten Zeit nehmen, Abmahncheck durchgehen und die eigene Webseite langfristig absichern
- Freundliche Aufforderung statt Abmahn-Keule: Jack Daniels, eine Rechtsverletzung und viel Fair-Play