Die neue Werbekampagne von Sixt sorgt seit einigen Wochen für große Aufmerksamkeit – und damit eigentlich für genau das, was der Autoverleih damit erreichen wollte. Als Aufhänger wurde jedoch #Neuland (in der Netzgemeinde viel diskutiert und entstanden durch einen Kommunikations-Fauxpas unserer geschätzten Kanzlerin) sowie sogar ein Bild von ihr verwendet. Ist das nicht eine saftige Persönlichkeitsverletzung? Auch, wenn hinter diesem Marketing-Gag wohl eine der renommiertesten Werbeagenturen Deutschlands steckt, stellt sich die Frage: Wie weit darf das Recht am eigenen Bild durch Meinungs- oder Kunstfreiheit gedehnt werden? Ein wichtiges Thema – gerade auch für Freiberufler & Co., die Personenfotos auf ihrer Webseite einbinden bzw. generell veröffentlichen wollen.
Rechtsanwalt Schwenke zeigt was in puncto Werbemaßnahmen mit Fotos (prominenter oder politischer Personen, aber auch von „Normalsterblichen“) rechtlich gesehen geht, was nicht – und wo die Ausnahme bei der Veröffentlichung zur Regel wird. Mein Fundstück der Woche.
In seinem Artikel „Anleitung zur Werbung mit Politikern & Prominenten – Geld sparen wie Sixt mit #Neuland?“ zeigt Rechtsanwalt Schwenke die Chancen und vor allem Risiken, wenn es um das Einbinden, Verwenden und veröffentlichen von Personenfotos geht.
Oberstes Gebot: Grundsätzlich greift immer das „Allgemeine Persönlichkeitsrecht“ des Grundgesetzes, so der Rechtsexperte. Jeder Mensch kann das Recht am eigenen Bild sowie am eigenen Namen selbst bestimmen.
Lapidar ausgedrückt: Wenn ihm Vorfeld nicht gefragt wurde (Stichwort: Genehmigung / Nutzungsrechte), darf auch NICHTS veröffentlicht werden.
Übrigens: Wie streng die Rechtsprechung in punkto Veröffentlichung von Personenfotos ist zeigt auch dieses Urteil eines österreichischen Gerichts, das sich in seiner Entscheidung an deutscher Rechtsauffassung orientiert: „Finger weg vom Auslöser: Bereits die Aufnahme kann rechtwidrig sein – Urteil“. Die Conclusio: Nicht erst die Veröffentlichung bzw. Verwendung eine Personenbildes kann als Rechtsverletzung gewertet werden, sondern sogar bereits die Aufnahme an sich!
Doch zurück zum Fundstück von Thomas Schwenke. Denn jetzt kommt das kleine oder auch große ABER. Wo es Regeln gibt, muss es auch Ausnahmen geben. Dafür sorgen Meinungs- und Kunstfreiheit. Zwar ist auch laut dem Kunsturhebergesetz die Verbreitung von Bildern zunächst einer Einwilligung der entsprechenden Person untergeordnet, allerdings dürfen gewisse Bilderzeugnisse öffentlich verwendet werden, um seine Meinung kund zu tun, erklärt Thomas Schwenke.
Was heißt das nun genau? Sobald die bebilderte Person im öffentlichen Interesse steht und ein Zusammenhang mit Ereignissen der Zeitgeschichte erkennbar ist, also ein Informationsgehalt für die Allgemeinheit, können rein theoretisch (mit Beachtung weiterer Restriktionen) Bilder veröffentlicht werden. Auch ohne explizite Einwilligung.
Auf den Auslöser der Kamera und den Hochlade-Button des Fotos auf der eigenen Webseite darf also relativ risikofrei gedrückt werden, wenn es sich bei den abgebildete Personen, um
handelt.
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