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Angela Merkel als Sixt-Werbetestimonial: Was Freelancer bei der Verwendung von Personenfotos beachten sollten – ob Promi oder Normalsterblicher
Oberstes Gebot: Grundsätzlich greift immer das „Allgemeine Persönlichkeitsrecht“ des Grundgesetzes, so der Rechtsexperte. Jeder Mensch kann das Recht am eigenen Bild sowie am eigenen Namen selbst bestimmen. Wo es Regeln gibt, muss es auch Ausnahmen geben. Dafür sorgen Meinungs- und Kunstfreiheit. Zwar ist auch laut dem Kunsturhebergesetz die Verbreitung von Bildern zunächst einer Einwilligung der entsprechenden Person untergeordnet, allerdings dürfen gewisse Bilderzeugnisse öffentlich verwendet werden, um seine Meinung kund zu tun, erklärt Thomas Schwenke.