Spannend: Wie weit geht das virtuelle Hausrecht von Webportalen?

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Für die meisten meiner Kunden ist das World Wide Web ein sehr wichtiger Teil ihres Businessmodells. Dabei sind versicherungstechnisch die Betreiber von Webseiten (Blogs, Meinungsforen, Bewertungsportale, etc.) oder Webshops nicht gleichzusetzen, mit denjenigen, welche Dienstleistungen dafür zur Verfügung stellen (z.B. Hoster, Webagentur, SEO-Experten). Kurz um: Die Werbeagentur benötigt anderen Versicherungsschutz als Beispielsweise der Webshop-Betreiber. Neben der passenden Absicherung stehen aber auch immer wieder Fragen über die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um Webauftritte im Raum: Was mache ich mit unliebsamen Usern auf meiner Seite? Wie gestaltet sich eigentlich ein „virtuelles“ Hausrecht? Wann darf ich durchgreifen – und soll ich das überhaupt? Schließlich gilt ja, möglichst viele User auf die eigene Plattform oder den Webshop zu bekommen. Spannend zu klären…

architecture

Das sieht auch Rechtsexperte Daniel Huber von der IT-Recht-Kanzlei so. In einem Fachbeitrag gibt er Antworten auf Fragen rund um das Hausrecht im Web. Mein Fundstück der Woche.

Muss das virtuelle Hausrecht in den AGBs geregelt sein?

IT-Rechtsexperte Daniel Huber stellt in seinem Beitrag klar: Grundsätzlich hat jeder Betreiber einer Webseite das Recht sein eigenes Hausrecht auszuüben. Hierbei handelt es sich letztendlich um die Löschung unangebrachter Beiträge, die Sperrung von Nutzerprofilen bis hin zum Ausschluss einzelner User.

Dazu gibt es jedoch zwei Varianten und nur eine der beiden ist absolut wasserdicht:

  • Wird die Handhabung des virtuellen Hausrechts in den AGBs und Nutzungsbedingungen des Portals festgehalten, kann bei der Durchsetzung eigentlich nichts mehr schief gehen. Wichtig dabei: Die Ausarbeitung der AGBs und anderen Bedingungen muss einen rechtlich zulässigen Hintergrund haben.
  • Variante zwei schließt die Durchführung des virtuellen Hausrechts keineswegs aus, macht das Ganze jedoch angreifbar. Denn: Ein Betreiber eines Webportals benötigt ohne die Regelung in den AGBs entsprechende Beseitigungs- oder sogar Unterlassungsansprüche gegen den User.

Die tatsächliche Ausübung des virtuellen Hausrechts

Doch wie setze ich das virtuelle Hausrecht um? Autor Daniel Huber zeigt die Ausübung von hausrechtlichen Maßnahmen nah an der Praxis mit Beispielen:

  • Das Hausrecht aus den Nutzungsbedingungen
  • Lauterkeitsrechtliche Gründe für die Ausübung des Hausrechts
  • Technische Gründe für die Ausübung des Hausrechts
  • Kündigungsrecht bei Gratisangeboten
  • Sind willkürliche hausrechtliche Maßnahmen zulässig?
Fazit: Das virtuelle Hausrecht ist ein spannendes Thema für Betreiber von Webseiten – und leider wieder einmal eines, bei dem es genauso viele Möglichkeiten wie Fallstricke gibt. Prämisse Nummer eins sollte jedoch immer sein, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Deshalb: Hausrechtliche Maßnahmen unbedingt in den eigenen Nutzungsbedingungen verankern!

» Rechtsexperte Daniel Huber über „Das virtuelle Hausrecht des Betreibers eines Webportals“ 

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Über Ralph Günther

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Schnell, einfach und komplett online: So stellte ich mir als Versicherungsmakler den Abschluss einer Berufshaftpflicht für Freelancer und Selbständige vor.  Da kein Anbieter eine ansprechende Lösung hatte, setzte ich meine Idee 2008 selbst um und gründete die exali AG (damals exali GmbH). Über meine persönlichen Erfahrungen und Erkenntnisse schreibe ich auf dem RGBlog.

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