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Ralph Günther
exali-Gründer | Versicherungsexperte

Der Webshop in der Sommerpause? So gehen Onlinehändler rechtssicher in den Urlaub

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Arbeitnehmer können jetzt mehr oder weniger unbesorgt in die Ferne abdüsen, doch für Webshop-Betreiber sieht die Sache anders aus. Onlineshops müssen im Netz bleiben, ganz egal, ob der Betreiber am Baggersee in der Sonne brutzelt, an der Adria bei Pizza und Pasta entspannt oder das andere Ende der Welt erkundet. Wer den Kunden nicht verärgern und auch rechtlich auf der sicheren Seite sein will, sollte einige Regeln beachten.

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Der Webshop im Urlaub und was Onlinehändler umsetzen müssen, wenn sie entspannt in die Ferien fahren wollen, sind heute Thema in meinem Blog.

Webshop-Betreiber: So geht entspannter Urlaub

Ich selbst war gerade erst in Afrika und habe das Glück, mich auf meine Mitarbeiter verlassen zu können. eCommerce Startups haben aber häufig nicht den Luxus einer Urlaubsvertretung und müssen deshalb den Webshop in den Ferienmodus setzen.

Wer den eigenen digitalen Marktplatz schon vor dem Urlaubsstart „präpariert“, erlebt im Anschluss kein böses Erwachen.

Urlaub im Webshop: So geht`s

Der Knackpunkt ist die Lieferfrist: Nach dem neuen Verbraucherrecht muss der Onlinehändler die nämlich für jedes Produkt angeben. Also reicht ein allgemeiner Urlaubshinweis auf der Startseite alleine nicht aus (was viele Webshop-Betreiber irrtümlich glauben).

Der Kunde muss schon vor dem Kauf wissen, wann die Ware voraussichtlich geliefert wird und dazu müssen eindeutige Angaben gemacht werden. Die üblichen Versandangaben im Rahmen der Artikelbeschreibung wie „lieferbar in 3-5 Werktagen“ und dazu ein Hinweis auf der Startseite „Wir sind bis 13.08.2014 im Urlaub, bestellte Ware wird erst ab dem 14.08.2014 versandt“ sind eben keine eindeutigen Angaben.

Denn: Der Kunde bekommt widersprüchliche Infos, ob die Ware nun in 3-5 Werktagen geliefert wird oder eben nach dem 14.08.2014. Auch, wenn vom Besteller gerne logisches Denkvermögen und ein wenig Kombinationsgeschick erwartet werden darf, rechtlich ist die Angabe so nicht in Ordnung.

Mein Tipp für Rechtssicherheit: Die Lieferfrist bei jedem Produkt ändern und dazu ein Hinweis auf den Urlaub geben. Natürlich wird die Frist dann sinnigerweise nicht in Werktagen angegeben, sondern mit einem konkreten Datum. Wer also bis zum 13.08.2014 im Urlaub ist, setzt einfach die Lieferzeit auf die Woche nach seiner Rückkehr. Zum Beispiel „Lieferung erfolgt zwischen dem 16. und 19.08.2014“.

Annahmeerklärung als „Notlösung“?

Nun könnte natürlich argumentiert werden: „Wenn ich die Bestellung des Kunden nicht bestätige, bin ich rechtlich fein raus. Die Lieferfrist läuft ja erst mit der Bestellbestätigung an“. Das ist aber zu kurz gedacht: Mal davon abgesehen, dass die meisten Webshops Bestellbestätigungen automatisch versenden, ist die Annahmeerklärung nicht entscheidend für die Lieferfrist. Nach neuem Verbraucherrecht läuft sie ab dem Moment, in dem der Verkäufer die Ware in den Warenkorb legt.

Dazu kommt: Kunden, die tagelang weder eine Bestellbestätigung, noch die Ware bekommen, kommen vermutlich nicht mehr wieder.

Fazit: Jeder muss von Zeit zu Zeit mal die Seele baumeln lassen und abschalten. Als Webshop-Betreiber bleibt da natürlich der kleine „Nachteil“, dass die Kunden auch in der Urlaubszeit bedient werden wollen. Wenn niemand die Vertretung übernehmen kann, muss der Webshop „ferienfit“ gemacht werden – inklusive aller rechtlichen Vorgaben. Um`s Email-Checken kommt man als Selbständiger aber leider nicht drum rum (auch nicht in Afrika) :-).

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Über Ralph Günther

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Schnell, einfach und komplett online: So stellte ich mir als Versicherungsmakler den Abschluss einer Berufshaftpflicht für Freelancer und Selbständige vor.  Da kein Anbieter eine ansprechende Lösung hatte, setzte ich meine Idee 2008 selbst um und gründete die exali AG (damals exali GmbH). Über meine persönlichen Erfahrungen und Erkenntnisse schreibe ich auf dem RGBlog.

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