Der Social Media Gigant Facebook hat nachgezogen: Wie bei Twitter, YouTube oder auch Instagram ist nun das Einbinden von Posts auf externen Seiten möglich. Und das auch noch recht simpel. Doch Facebook wäre nicht Facebook, würde das Ganze ohne (rechtliche) Reibereien von Statten gehen. Nachdem ich bereits über den ein oder anderen Embedded Post gestolpert bin, stellt sich bei mir die Frage: Inwieweit ist das Einbinden von Facebook-Inhalten auf Blogs oder anderen Websites rechtlich „sauber“? Denn wo neue Möglichkeiten entstehen, gibt es auch neue Fehlerquellen, die es zu vermeiden gilt…
Passend zu diesem Thema zeigt Rechtsanwalt Jan Seevogel in einem Artikel auf, was rechtlich beachtet werden muss, wenn Facebook-Statusmeldungen auf externen Plattformen eingebunden werden. Mein Fundstück der Woche.
Durch „Embedded Posts“ können Facebook-Inhalte und Statusupdates jetzt auch auf anderen Websites oder Blogs eingebunden werden. Die neue Funktion bei Facebook ist einfach über das Drop-down-Menü neben dem Post verfügbar. So lassen sich die Embedded Codes auch von „Laien“ generieren und einpflegen. Im How-to von t3n findet ihr eine Anleitung, wie es genau geht.
Rechtsexperte Jan Seevogel, zeigt in seinem Gastartikel auf Futurebiz, wo beim Embedden über Facebook rechtliche Stolperfallen lauern.
Grundsätzlich muss gesagt werden: Wer eigene Facebook-Inhalte auf der eigene Website einbinden möchte, hat zunächst nichts zu befürchten. Aber Achtung: Wenn Dritte diesen Post bereits auf Facebook kommentiert haben, kann es rechtlich gesehen kritisch werden, denn dann sind eben auch die Urheberrechte Dritter involviert.
Laut dem Experten ergibt sich folgende Frage: Stellt der Embedded Post eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dar? Dazu steht aktuell eine Entscheidung des EuGH aus. Wenn dem so ist, müsste jeder Inhalt eine Einwilligung des Urhebers voraussetzen. Sonst wird gegen geltendes Urheberrecht verstoßen – und was das bedeutet…
Problematisch kann es selbst sein, wenn eine Nutzungsberechtigung vorliegt. Denn sobald etwas auf der eigenen Website veröffentlicht wird, muss der Betreiber der Seite dafür gerade stehen. Also: Wenn der Dritte – dessen Post ich einbinden möchte – schon gegen geltendes (Urheber-)Recht verstößt, kann ich im Zweifelsfall seine Fehler ausbaden (man denke an die Problematik der Vorschaubilder bei Facebook).
Rechtsanwalt Jan Seevogel kommt zu dem Schluss: Eine datenschutzrechtlich sichere Nutzung von Facebook-Social-Plugins oder eben der Embedded-Funktion von Facebook ist NICHT möglich. Vor allem auch hinsichtlich der viel diskutierten Datenschutz-Richtlinien bei Facebook.
» Rechtsexperte Jan Seevogel über „Rechtliche Aspekte bei den neuen Facebook ‚embedded posts‘
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