Bild-, Wettbewerbs oder Urheberrechtsverletzung: Wer im Web nicht auf der Hut ist, muss damit rechnen, abgemahnt zu werden. Dass mit der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung der ganze Ärger schon vom Tisch ist, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Denn wer vergisst betroffene Seiten aus dem Google-Cache zu löschen, riskiert hohe Strafen! Doch wie lässt sich das Suchmaschinen-Gedächtnis löschen?
Das erkläre ich euch heute auf meinem Blog…
Mit einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterzeichner in der Regel dazu, die abgemahnte Handlung nicht zu wiederholen und dafür zu sorgen, dass die aktuell bestehende rechtsverletzende Situation abgestellt wird.
An einem einfachen Beispiel erklärt:
Ein Onlinehändler hat ein Produktbild eingebunden, für das er nicht die entsprechenden Rechte besitzt. Der Rechteinhaber mahnt ihn ab und fordert, dass das Bild gelöscht und auch in Zukunft nicht mehr verwendet wird. Der Webshop-Betreiber unterschreibt die Unterlassungserklärung und löscht das Bild von seiner Seite. Fall erledigt? Nein! Denn im Cache der Suchmaschine lässt sich die Seite, inklusive abgemahntem Bild, noch immer finden. Laut mehrerer Gerichtsurteile begeht er damit eine Verletzung der Unterlassungserklärung (Mehr dazu im Artikel „Vorsicht, „Gedächtnisfalle“: Nach Unterlassungserklärung Leeren von Google Cache nicht vergessen!“)! Die Unterlassungserklärung umfasst auch das digitale Gedächtnis von Google.
Im Google Cache befindet sich eine Kopie der Webseite, die in der Vergangenheit angefertigt wurde. Durch diese „Sicherungskopie“ können Seiten auch dann angezeigt werden, wenn diese gerade offline sind. Somit kann es vorkommen, dass die Rechtsverletzung zwar auf der aktuellen Seite nicht mehr zu finden, im Google-Cache aber weiterhin abrufbar ist.
Der Google Cache versteckt sich direkt in den Suchergebnissen, neben der URL in einem kleinen Drop-Down:
Wer hier klickt bekommt eine zuvor von Google gespeicherte Version der Seite zu sehen und nicht die tatsächliche Webseite im aktuellen Live-Zustand. Deshalb muss diese alte Version durch die neue – ohne rechtsverletzende Inhalte – ersetzt werden.
Dazu muss natürlich zuerst die Rechtsverletzung selbst aus dem Web entfernt sein, erst danach macht es Sinn, die Löschung des Caches für die betroffenen Seiten bei Google zu beantragen.
Das bedeutet zum Beispiel, dass ein rechtsverletzendes Bild nicht nur von der betroffenen Seite, sondern komplett vom Server gelöscht werden muss. Ist das erledigt, kann als nächster Schritt die Löschung des Google-Caches beantragt werden.
Google bietet via Google Search Console (Login ist nötig) diese Möglichkeit für Seitenbetreiber Inhalte aus dem Cache löschen zu lassen:
Unter der URL https://www.google.com/webmasters/tools/url-removal können einzelne URLs aus dem Cachegelöscht werden. Hier bestünde auch die Möglichkeit, die URL vorrübergehend (für 90 Tage) komplett aus den Suchergebnissen zu löschen. Sind alle Rechtsverletzungen jedoch bereits beseitigt, genügt es, die Seite nur aus dem Cache zu entfernen.
Dazu einfach auf „Vorübergehend ausblenden“ klicken und die URL einfach per Copy and Paste in das Feld einfügen.
Danach kann per Drop-Down gewählt werden, was Google mit der URL unternehmen soll. Ist die Webseite bereits aktualisiert, dann hier „Seite nur aus Cache entfernen“ auswählen.
Im Anschluss prüft Google, ob der Antragsteller die Rechte besitzt, die URL tatsächlich aus dem Cache zu löschen. Der Fortschritt der Anfrage lässt sich ebenfalls an dieser Stelle in der Search Console verfolgen. Erst, wenn alle URLs mit rechtsverletzendem Inhalt aus dem Google Cache entfernt sind, ist das Risiko, gegen eine Unterlassungserklärung zu verstoßen – was in der Regel eine hohe Schadenersatzforderung zur Folge hat – gebannt.
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