Mit Herzblut, Elan und Freude sind sie bei der Sache: freie Journalisten. Durch ihre Flexibilität können sie sich genau die Themen und Ressorts rauspicken, die sie interessieren: Hier ein knackiger Text, dort ein treffender Schnappschuss. Mies ist allerdings der Verdienst für ihre geleistete Arbeit. Oft halten sich Zeitungsverlage nicht an die Vergütungsregeln an Tageszeitungen als Grundlage für angemessene Honorare, obwohl sie bereits seit 2010 existieren. Dies nahm ein freier Journalist zum Anlass und verklagte eine Zeitung – mit Erfolg!
Warum hauptberuflich freien Journalisten deutlich mehr zusteht als nur Ruhm und Ehre und welche für journalistische Freelancer durchaus erfreulichen Urteile diesen Standpunkt auch vertreten, erfahrt ihr heute auf meinem Blog.
Wer frei in den Medien arbeitet, tut das oft zu äußerst niedrigen Honoraren. Doch Freelancern ist es schlicht wichtiger, ihre eigenen Ideen in die Tat umzusetzen und sich mit ihrer Kreativität selbst zu verwirklichen. Irgendwann stellen sie aber fest, dass sie vermehrt am Niedriglohn-Sektor knabbern – und das muss definitiv nicht sein. Schuld daran sind mitunter Zeitungsverleger, die trotz der bereits 2010 in Kraft getretenen „Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberuflich freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen“ vergleichsweise niedrige Honorarsätze bezahlen.
Aus diesem Grund klagte ein freier Journalist bereits in 2013 beim Landgericht Mannheim (Urteil vom 02.08.2013, Az.: 7 O 308/12) gegen die Tageszeitung, für die er tätig war:
„Die dem Kläger für seine Text- und Bildbeiträge (aus) den Jahren 2009 bis 2011 zugeflossenen Honorare sind i(m) Sinne von § 32 UrhG unangemessen.“
Vielmehr hält er eine Entlohnung im Maßstab der genannten Gemeinsamen Vergütungsregeln (vgl. § 36 UrhG) für angemessen, die dem Landgericht Köln (Urteil vom 17.07.2013, Az.: 28 O 695/11) als erstem Gericht im Juli 2013 bereits als Urteils-Grundlage für angemessene Honorare dienten.
Das sah das Mannheimer Gericht genauso: Zur Freude des freien Mitarbeiters und aller journalistischer Freelancer, gaben die Richter der Klage statt. Eindeutig verwiesen sie auf die Mindesthonorar-Ansprüche, die auch für die Zeiträume „vor Inkrafttreten der Gemeinsamen Vergütungsregeln“ gelten.
So weit, so gut – dachte sich wohl auch der freie Mitarbeitende. Doch der beklagte Zeitungsverlag wollte es nicht dabei bewenden lassen und versuchte sein Glück vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 12.02.2015, Az.: 6 U 115/13). Prompt fing sich der Verlag dort die zweite Klatsche ein. In der Pressemitteilung des OLG zum Thema heißt es:
„Der 6. Zivilsenat hat die Auffassung des Landgerichts Mannheim bestätigt, dass Ansprüche nicht nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten der gemeinsamen Vergütungsregelungen, sondern auch für davor liegende Zeiträume in Betracht kommen. Die getroffenen Vergütungsregelungen begründeten Indizwirkung für die Höhe einer angemessenen Vergütung auch für solche Zeiträume, die nicht allzu weit vor dem Inkrafttreten der Regelungen liegen.“
Ein Abschluss der Sache ist dennoch nicht in Sicht, denn nun wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen – unterliegt der Zeitungsverlag ein drittes Mal? Man wird sehen… Ein Update gibt’s zu gegebener Zeit natürlich hier auf meinem Blog.
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