Euer Unternehmen wächst und es kommen immer mehr Aufgaben dazu? Ihr könnt eure Arbeit nicht mehr alleine bewältigen? Selbst dann nicht, wenn ihr euch die Nächte und Wochenenden um die Ohren schlagt? Dann wird es Zeit, euren ersten Mitarbeiter einzustellen. Ich verrate euch heute auf meinem Blog, welche Beschäftigungsarten es gibt, was euch welcher Mitarbeiter kostet und worauf ihr sonst noch als Arbeitgeber achten müsst.
Damit ihr in Zukunft sogar an Urlaub denken könnt…
Zu Beginn solltet ihr euch die Frage stellen, welche und wie viele Aufgaben ihr eurem Mitarbeiter übertragen wollt. Erfasst wie lange ihr für bestimmte Aufgaben braucht und wie häufig diese erledigt werden müssen. Dann könnt ihr in etwa abschätzen, wie viele Stunden euer Arbeitnehmer arbeiten soll. Behaltet aber auch im Kopf, dass ihr während der Einarbeitungsphase eure eigene Zeit investieren müsst, um den Neuen fit zu machen. Zudem wird er anfangs länger brauchen als ihr, um die gleiche Aufgabe zu erledigen.
Wenn ihr bis jetzt Einzelkämpfer wart, empfiehlt es sich nicht direkt einen Vollzeit-Arbeitnehmer einzustellen. Wahrscheinlich fehlen euch sowohl die Mittel als auch die Arbeit, um jemanden unbefristet 40 Stunden in der Woche zu beschäftigen. Es bleibt euch für den Anfang die Wahl zwischen Minijobber, Werkstudent oder Teilzeitkraft:
Eine 450 Euro-Kraft, die den Mindestlohn von derzeit 9,19 Euro verdient, darf im Monat nicht mehr als 48,96 Stunden arbeiten. Das entspricht zwei Arbeitstagen à sechs Stunden pro Woche. Beachtet aber, dass ein Minijobber meist keine Fachkraft ist. Diese Jobs sind für Festangestellte attraktiv, die sich etwas dazuverdienen möchten, oder für Schüler und Studenten. Da die aber zu gewöhnlichen Bürozeiten bereits anderweitig beschäftigt sind, macht ihr Einsatz nicht für alle Branchen Sinn. Besonders häufig werden die sogenannten Minijobber in der Gastronomie oder im Verkauf eingesetzt, da hier die Arbeitszeiten abends oder am Wochenende für beide Seiten ideal sind.
Für kleine Unternehmen kann sich der Einsatz von Werkstudenten besonders lohnen. Gerade wenn das Tätigkeitsfeld und das Studienfach des Studenten ähnlich sind, ist die Anstellung bei eurer Firma für beide Seiten ein Glücksfall. Der Student sammelt praktische Erfahrung und ihr bekommt einen Angestellten, der Fachwissen mitbringt. Das Gehalt von Werkstudenten bewegt sich zwischen dem Mindestlohn und 20 Euro in der Stunde, je nach Gebiet und Wissensstand.
Aber Achtung: Der Student darf nicht mehr als 20 Stunden pro Woche eingesetzt werden, da er ansonsten nicht mehr als Student gilt und sozialversicherungspflichtig wird. Eine Ausnahme ist aber die vorlesungsfreie Zeit. Insgesamt sechs Monate pro Jahr darf ein Student Vollzeit beschäftigt sein, ohne dass er seinen Sonderstatus verliert. Wenn ihr mit „eurem“ Werkstudenten gerne zusammenarbeitet, könnt ihr überlegen, ihn nach Studienabschluss zu übernehmen. Immerhin weiß er dann schon, wie euer Unternehmen tickt und ihr müsst ihn nicht mehr einlernen. Das bringt auch für den Werkstudent Vorteile mit sich: Er muss sich nicht mühsam als Berufsanfänger in einer fremden Firma etablieren.
In meinem Rechenbeispiel gehe ich von einem Stundensatz von 12 Euro und einer Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche aus:
Wenn ihr euch einen Arbeitnehmer wünscht, der euch möglichst lange erhalten bleibt, solltet ihr über einen Teilzeitangestellten nachdenken. In den Arbeitsverträgen von Teilzeitkräften werden üblicherweise längere Kündigungsfristen vereinbart, sodass ihr nicht sofort mit leeren Händen da steht, wenn euer Arbeitnehmer kündigen sollte. Wenn die täglichen Anforderungen in eurem Betrieb hoch sind und die Einarbeitung lange dauert, kann das zu einem echten Segen werden.
Natürlich sind die Kosten für eine Teilzeitkraft höher als die für einen Minijobber oder Werkstudenten, dafür bringen sie jedoch meist bereits Fachwissen mit und können schneller Verantwortung übernehmen. Hier wieder ein Rechenbeispiel:
Egal für welche Form der Anstellung ihr euch entscheidet, es gibt für auch als (zukünftigen) Arbeitgeber einiges zu beachten. Zu den sogenannten Arbeitgeberpflichten gehören:
Wenn ihr nur einen oder wenige Arbeitnehmer habt, könnt ihr Angelegenheiten wie Lohnabrechnungen, Versicherungen und Zeiterfassung an euren Steuerberater übergeben. So können euch keine Fehler passieren und ihr spart euch den zusätzlichen Zeitaufwand.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Pflichten wie die Fürsorgepflicht und den Schutz der Persönlichkeitsrechte eurer Mitarbeiter. Generell geht es dabei darum, dass ihr die Gesundheit und das Leben eurer Angestellten schützen müsst (zum Beispiel Schutzkleidung für gefährliche Aufgaben oder ein Arbeitsplatz, der die gesetzlichen Vorgaben erfüllt). Weitere Pflichten, wie alle Mitarbeiter gleich zu behandeln und diese vor Angriffen wie Mobbing oder sexueller Belästigung zu schützen, sind im AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) geregelt.
Damit ihr mit eurem Arbeitnehmer in eine erfolgreiche Zukunft starten könnt, habe ich euch hier zusammengefasst, welche Behördengänge ihr noch absolvieren müsst, um den Angestellten korrekt anzumelden:
Hantiert euer Angestellter bei der Arbeit mit Lebensmitteln, müsst ihr den Mitarbeiter zusätzlich vom Gesundheitsamt belehren und prüfen lassen. In Branchen, die häufig von Schwarzarbeit betroffen sind, wie der Baubranche, in der Gastronomie oder im Transportgewerbe, müsst ihr der Deutschen Rentenversicherung außerdem eine elektronische Sofortmeldung bei der Aufnahme der Tätigkeit übermitteln.
Fazit:
Wer eine flexible Aushilfe sucht, ist mit einem Minijobber gut beraten. Wünscht ihr euch aber einen Mitarbeiter, der mehr Fachwissen mitbringt und euch meist länger erhalten bleibt, solltet ihr über einen Werkstudenten oder einen Teilzeitangestellten nachdenken. Egal, wie ihr euch entscheidet, ich wünsche euch viel Erfolg bei der Auswahl der passenden Kandidaten 😉
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