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Webdesign-Verträge: Worauf Freiberufler achten sollten – inklusive gratis Download eines Mustervertrages

Viele meiner Kunden sind freiberuflich als Webdesigner tätig. Fast täglich grüßt sie das Murmeltier: Zu Anfang von neuen Projekten muss der Auftrag vertraglich geregelt werden. Stichwort: Pflichtenheft, Vergütung, Nutzungsrechte, Gewährleistung, Haftung, etc. Ohne Vertrag kann es im Schadenfall schnell kompliziert und teuer werden – rechtliche Auseinandersetzungen sind vorprogrammiert. Für den „Ottonormalverbraucher“ ist es jedoch alles andere als einfach, eben mal einen Vertrag aufzusetzen und Rechtsbeistand ist meist teuer. Worauf kommt es beim fundierten Webdesign-Vertrag an? Welche Inhalte sollte er zum Gegenstand haben? Bei einem meiner Netz-Streifzüge bin ich auf die Seite der Rechtsanwälte Härting gestoßen: Sie bieten einen Webdesign-Vertrag (uvm.) als Mustervertrag zum kostenlosen Download an.

Die Rechtsanwälte Härting machen das (Business-) Leben leichter: Kostenlose Vertragsvorlagen für Webdesigner, Autoren, Internetshop-Anbieter & Co. (natürlich nur für die, die das Copyright wahren – aber das ist hoffentlich eh klar)!

Zudem hat sich das Magazin t3n mit dem Thema beschäftigt: Was Auftragnehmer beachten müssen. Meine Fundstücke der Woche.

Sein oder nicht sein: Der Bedarf eines Webdesign-Vertrags

Rechtsexperte Dr. Moritz Votteler bespricht in seinem Artikel auf t3n die Chancen und Risiken (k)eines Webdesign-Vertrags. Laut dem Autor wird ein Webdesign-Vertrag als Werkvertrag betrachtet: „Der Webdesigner muss eine Internetseite (juristisch: ein Werk) erstellen“.

Für die Praxis bedeutet das: Folgende Aspekte sind für einen Webdesign-Vertrag unabdingbar:

  • Projekt mit geordneter Struktur muss gegeben sein
  • Arbeitsschritte sollten sauber dokumentiert werden
  • Ansprechpartner müssen festgehalten werden
  • Nutzungsrechte des Produkts müssen klar geregelt werden
  • Zukünftige Änderungen / Anpassungen der Website müssen besprochen sein
  • Problembeseitigung und die Haftungsfrage müssen geregelt werden

Übrigens: Auf welche Stolperfallen Freiberufler bei Webdesign-Verträgen achten sollten – inklusive Checkliste – dazu habe ich auch hier auf dem RGBlog geschrieben.

Das Musterbeispiel „Webdesign-Vertrag“

Jetzt aber zur Praxis: Die Härting Rechtsanwälte sind eine Kanzlei aus Berlin und bestehen seit 18 Jahren. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Beratung im Wirtschaftsrecht, genauer gesagt im Medien- und Internetrecht.

Auf ihrer Seite bieten sie einen Webdesign-Mustervertrag zum kostenlosen Download an, der auf diese wichtigen Vertragsinhalte eingeht:

  • Leistungspflichten des Auftragnehmers (Pflichtenheft, Entwicklung, Herstellung, SEO)
  • Leistungspflichten des Auftraggebers (Mitwirkungspflichten, Inhalte, Abnahme)
  • Vergütung & Zahlungsmodalitäten
  • Quellcode, Weiterentwicklung, Nutzungsrechte & Namen- und Kennzeichnungsrechte
  • Mängel, Haftung, Geheimhaltung & Datenschutz
  • Referenzen & Anerkennung der Urheberschaft
  • Milestones, Vertragsstrafe & Kündigung

Hinweis: So ein Mustervertrag geht natürlich vom „Standard“ aus. Besser sind sicherlich individuell auf das entsprechende Projekt ausgestaltete Verträge vom Anwalt – sofern der Auftrag das hergibt (Stichwort: Kalkulation).

» Hier geht`s zum Webdesignvertrag der Rechtsanwälte Härting (Gratis Download)

Gratis Musterverträge der Kanzlei Härting

Und als besonderes „Schmankerl“: Der Webdesign-Mustervertrag ist nicht die einzige Vorlage zum kostenlosen Download. Härting bietet ein breites Feld von mustergültigen Verträgen im Bereich Medien und IT.

Gratis verfügbar sind auch diese Vertrags-Vorlagen:

  • Autorenvertrag
  • Blogkaufvertrag
  • Datenschutzerklärung
  • Vertraulichkeitsvereinbarung
  • AGB Internetshop
  • Software-Erstellungsvertrag
Fazit: Ein definitiv praktisches Fundstück für alle Webdesigner dieser (Business-) Welt. Damit können sich wohl einige Freelancer & Co. viel Kosten und Mühe sparen – danke dafür (immer schön an das Copyright denken)! Übrigens: Wer sucht, der findet. Weitere Rechtsexperten im, aus und für das Web 2.0 findet Ihr in meinem Beitrag (subjektive Auflistung!) „Schluss mit Rechtschinesisch rund um Marken- und Urheberrecht: Diese Kanzleien sind Experten im Web 2.0“. Auf Twitter könnt ihr für News, Infos und Kontakte aus der „Rechtswelt im Netz“ auch gerne meiner Liste „it-medien-recht“ folgen.

Weiterführende Informationen:

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