Abdrücken, oder nicht abdrücken? – Diese Frage müssen sich alle freiberuflichen Fotografen stellen, wenn das Objekt der Begierde vor dem Sucher ihrer Kamera auftaucht. Denn nicht nur der langjährige Streit um die Panoramafreiheit hat gezeigt: Nicht immer ist das Fotografieren erlaubt und rechtliche Grauzonen sorgen zusätzlich für Unsicherheit. Doch selbst wenn das Fotografieren genehmigt war, welche Rechte hat eigentlich der Urheber des Bildes? Wie sollte der Vertrag zwischen dem externen Fotografen und seinem Auftraggeber gestaltet sein, damit es später zu keinem Rechtsstreit kommen kann? Und dürfen eigentlich alle Fotos munter bei Google + & Co geteilt werden?
Fragen zum Thema gibt es viele – glücklicherweise auch Antworten: Viele Fachautoren haben sich mit den rechtlichen Aspekten rund um das Fotografieren beschäftigt. In meinem Blog stelle ich eine Auswahl dieser Beiträge vor. Meine Fundstücke der Woche.
Bevor sie ihre Kamera auslösen, sollten sich Fotografen die elementare Frage stellen, ob sie dieses Bild überhaupt machen dürfen. Mit diesem Problem beschäftigt sich der Artikel: „Geschmacksmuster und Panoramafreiheit“ auf dem Portal Recht am Bild.
Darin geht Autor Moritz Merzbach auf die Schranken der Panoramafreiheit und die Rechtslage bei Geschmacksmustern ein. In diesem Zusammenhang setzt sich der Jura-Student auch damit auseinander, was für und was gegen die Anwendung des §59 UrhG (Werke an öffentlichen Plätzen) spricht.
Fazit: Dieser Artikel gibt einen fundierten Einblick in rechtliche Probleme bei der Abbildung von Geschmacksmustern.
Das Bild ist im Kasten – doch welche Rechte hat der Fotograf nun an seinem Werk, und welche nicht? Darüber klärt Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann in seinem Beitrag: „Rechte des Fotografen an seinen Bildern“ auf. Der Leser erfährt die rechtlichen Hintergründe zur „Fotografie als Werk“.
Konkret geht es in dem Artikel um das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, Vorführrechte, die Anerkennung der Urheberschaft, Vorgaben bei der Bearbeitung und Umgestaltung sowie Entstellungsverbot und die Schutzdauer des Urheberrechts.
Fazit: Der Beitrag ist ein informativer Exkurs über die Rechte von Fotografen und bietet wichtiges Praxiswissen. Fotografen erfahren, was sie unbedingt beachten sollten – und wie sie ihre Rechte optimal nutzen können.
Komplexer wird das Thema rund um Fotografie und Recht, wenn es um die Gestaltung von Verträgen geht. Damit hat sich Autor Sebastian Dramburg von der Kanzlei Schwenke und Dramburg in seinem Artikel „Der Fotografenvertrag und was hierbei zu beachten ist“ beschäftigt.
Der Rechtsexperte erklärt, wie der Vertrag zwischen Auftraggeber und externem Fotografen rechtlich gestaltet werden sollte. Dabei geht es unter anderem um die Rechteinräumung, die Namensnennung und Bearbeitung sowie Klauseln zu Urheberrechtsstreitigkeiten.
Fazit: In Zeiten, in denen die Erstellung von professionellen Bildern (z.B. für Online-Kampagnen und Werbung) zunehmend an externe Fotografen vergeben wird, ist Wissen über die vertraglichen Grundlagen ein Muss. Dazu gibt der Beitrag einen guten Überblick – damit Unklarheiten und spätere Streitigkeiten von Vornherein vermieden werden können.
Ein gelungenes Bild animiert geradezu zur Weiterverbreitung. Und wie ginge das schneller, als mit ein paar einfachen Klicks auf sozialen Plattformen wie Google+? Doch Vorsicht: So schnell wie fremde Fotografien geteilt werden, so schnell können auch Lizenz- und Urheberrechte verletzt werden.
Damit beschäftigt sich der Artikel „Google+ und das Fotorecht – Was passiert beim Teilen & Co?“ von Dennis Tölle. Der Rechtsanwalt nimmt das Einstellen von Post in den Google+ Stream, das Teilen von fremden Inhalten und die Verwendung des +1-Buttons genauere unter die Lupe– inklusive der urheber- und lizenzrechtlichen Schwierigkeiten.
Fazit: Wie bei Facebook und anderen Social Networks gibt es auch bei Google + einige Problemfelder, über die die User auf jeden Fall Bescheid wissen sollten. Dieser Beitrag orientiert sich an den Nutzungsbedingungen der Plattformen und klärt auf.
Dass Verwechslungsgefahr bei wortidentischen Wort-Bildmarken besteht und das trotz Bildunterschied ist seit Beginn des Jahres auch amtlich: So hat der Bundesgerichtshof im Januar entschieden (Urteil vom 20.01.2011, I ZR 31/09).
Rechtsanwalt Felix Barth von der IT-Recht Kanzlei in München hat sich mit der Entscheidung des Gerichts beschäftigt. In seinem Artikel erläutert er die Hintergründe des Urteils – und zieht ein wichtiges Fazit: „Aufgepasst bei der Registrierung einer Wort-Bildmarke.“
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