Für die meisten meiner Kunden ist das World Wide Web ein sehr wichtiger Teil ihres Businessmodells. Dabei sind versicherungstechnisch die Betreiber von Webseiten (Blogs, Meinungsforen, Bewertungsportale, etc.) oder Webshops nicht gleichzusetzen, mit denjenigen, welche Dienstleistungen dafür zur Verfügung stellen (z.B. Hoster, Webagentur, SEO-Experten). Kurz um: Die Werbeagentur benötigt anderen Versicherungsschutz als Beispielsweise der Webshop-Betreiber. Neben der passenden Absicherung stehen aber auch immer wieder Fragen über die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um Webauftritte im Raum: Was mache ich mit unliebsamen Usern auf meiner Seite? Wie gestaltet sich eigentlich ein „virtuelles“ Hausrecht? Wann darf ich durchgreifen – und soll ich das überhaupt? Schließlich gilt ja, möglichst viele User auf die eigene Plattform oder den Webshop zu bekommen. Spannend zu klären…
Das sieht auch Rechtsexperte Daniel Huber von der IT-Recht-Kanzlei so. In einem Fachbeitrag gibt er Antworten auf Fragen rund um das Hausrecht im Web. Mein Fundstück der Woche.
IT-Rechtsexperte Daniel Huber stellt in seinem Beitrag klar: Grundsätzlich hat jeder Betreiber einer Webseite das Recht sein eigenes Hausrecht auszuüben. Hierbei handelt es sich letztendlich um die Löschung unangebrachter Beiträge, die Sperrung von Nutzerprofilen bis hin zum Ausschluss einzelner User.
Dazu gibt es jedoch zwei Varianten und nur eine der beiden ist absolut wasserdicht:
Doch wie setze ich das virtuelle Hausrecht um? Autor Daniel Huber zeigt die Ausübung von hausrechtlichen Maßnahmen nah an der Praxis mit Beispielen:
» Rechtsexperte Daniel Huber über „Das virtuelle Hausrecht des Betreibers eines Webportals“
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