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Ralph Günther
exali-Gründer | Versicherungsexperte

Schwierige Kundschaft ade – so funktioniert das virtuelle Hausrecht im Webshop

Jeder kennt sie: Online-Shopper, die zehn Kleidungsstücke in fünf verschiedenen Farben und in jeweils sechs verschiedenen Größen bestellen und am Ende wird doch wieder alles zurückgeschickt. Schließlich zahlt ja der Verkäufer den Versand. Oder die ganz besonderen Schnäppchenjäger, die gerne mal die Zahlungsfrist versäumen. Auch beliebt: Es wird einfach gar nicht bezahlt! Aber muss der Online-Händler diesen ganzen Zirkus mit unliebsamen Kunden überhaupt mitmachen?

„Du kommst hier nicht rein!“ – Das virtuelle Hausverbot
„Du kommst hier nicht rein!“ – Das virtuelle Hausverbot

Mein Fundstück der Woche zeigt, wie sich der Händler vor solch schwieriger Kundschaft schützen kann.

Du kommst hier nicht rein!

Der von der IT-Recht-Kanzlei München veröffentlichte Artikel „Das Online-Hausrecht von Webshop-Betreibern – Dürfen Kunden abgelehnt werden?“ greift sehr übersichtlich auf, welche Rechte Online-Händlern zustehen und welche Regeln zu beachten sind.

Ein Kunde beschädigt den modernen 65-Zoll-3D-Fernseher im Laden vorsätzlich? Oder er lässt ein Kleidungsstück einfach mitgehen? Im Offline-Einzelhandel ist das Sachbeschädigung oder Diebstahl! Und online? Hier kann das Problem nicht direkt am Ladentisch geklärt werden. Doch auch der Webshop-Betreiber muss solche Verstöße nicht einfach über sich ergehen lassen. Die klare Aussage von Autor Daniel Huber: Ja, auch der Internet-Händler besitzt ein Hausrecht! Denn wusstet ihr, dass der Webshop-Betreiber frei entscheiden kann, ob und mit wem er einen (Kauf)Vertrag abschließen will?

Vorsicht geboten!

Doch wie so oft im Leben muss er sich auch hier an Einschränkungen halten. Auch wenn der Verkäufer grundsätzlich in seiner Entscheidung frei ist und keinem Rechtfertigungsdruck unterliegt, heißt das nicht, dass er in jedem Fall jeden (potenziellen) Kunden ablehnen kann. Wie das in der Praxis aussieht, beschreibt der Artikel sehr detailliert.

In jedem Fall einzuhalten sind die Grundsätze des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), nicht nur in Verbindung mit Massengeschäften: Niemand darf aufgrund seines Aussehens, seiner Persönlichkeit, seiner Herkunft oder seines Glaubens diskriminiert werden!

Auch eine wichtige Rolle spielen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen kann der Verkäufer sein Online-Hausrecht festhalten und ausgestalten. Doch Achtung, hier lauern Stolperfallen: Haltet euer Hausrecht nicht zu detailliert in den AGB fest, sondern konzentriert euch im Fall der Fälle auf die Einzelsituation!
Auch zu beachten: das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sowie das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)!

Wer also gesetzeskonform gegen schwierige Kundschaft vorgehen will, sollte sich in jedem Fall umfassend informieren – dabei ist der Artikel von Daniel Huber ein guter Anfang. Ein besonderes Sahnehäubchen: Im Text werden konkrete Beispiele geschildert, wie das Hausrecht wirksam ausgeübt werden kann. So kann der Online-Händler dem Kunden z.B. mitteilen, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen eine Kontosperrung droht. Versäumt der Kunde also mehrfach eine Zahlungsfrist, kann der Händler (zukünftige) Geschäftsbeziehungen ablehnen – und es gibt kein virtuelles Wiedersehen!

Fazit: Wer sich erstmal durch das Juristendeutsch des Artikels gekämpft hat, kann sehr hilfreiche Tipps daraus ziehen und neue Türen öffnen bzw. für lästige Kundschaft schließen ;). Die klare Message: Ja, es gibt ein virtuelles Hausverbot – wenn auch mit Einschränkungen. Und wetten, dass bislang noch nicht jeder Online-Händler über seine Möglichkeiten aufgeklärt ist? Werft also auf alle Fälle einen Blick auf den Artikel, es lohnt sich!

Weiterführende Informationen:

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Über Ralph Günther

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Schnell, einfach und komplett online: So stellte ich mir als Versicherungsmakler den Abschluss einer Berufshaftpflicht für Freelancer und Selbständige vor.  Da kein Anbieter eine ansprechende Lösung hatte, setzte ich meine Idee 2008 selbst um und gründete die exali AG (damals exali GmbH). Über meine persönlichen Erfahrungen und Erkenntnisse schreibe ich auf dem RGBlog.

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