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Rück die Daten raus! Wann Agenturen ihre (Roh-)Daten herausgeben müssen – und wann nicht

Die Zusammenarbeit zwischen Agenturen und Kunden gestaltet sich häufig schwierig. Grund dafür sind meist unzureichende Absprachen im Vorfeld. Besonders unangenehm wird es, wenn sich die beiden Vertragspartner voneinander trennen möchten und unterschiedliche Ansichten darüber haben, wem das im Laufe der Kooperation verwendete Datenmaterial zusteht. Im schlimmsten Fall landet ein solcher Streit vor Gericht…

… und dann eventuell als Schadenfall auf meinem Schreibtisch. Da das nicht selten vorkommt, möchte ich heute erklären, ob und wann Agenturen Daten herausgeben müssen und wie sie sich vor Streitigkeiten schützen können.

Grundsätzlich gilt: Urheberrecht gewinnt

Wenn der Kunden die Agentur damit beauftragt, einen Flyer für ihn zu entwerfen, dann liegt eine kreative Leistung des zuständigen Designers vor – und damit ist diese Leistung vom Urheberrecht geschützt.

Liegt dem Vertrag keine Zusatzvereinbarung zur Herausgabe von Daten bei und ist der Sachverhalt auch nicht in den AGB der Agentur geregelt, kann der Gesetzestext zur Übertragungspflicht herangezogen werden. 331 Abs.5 des Urhebergesetzes regelt die sogenannte

Zweckübertragungslehre:

„Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt.“

Das heißt, dass die Agentur dem Kunden im Zweifelsfall nur genau das liefern muss, was er für den vereinbarten Zweck benötigt. Hat die Agentur zum Beispiel den Auftrag, 10.000 Flyer zu erstellen, müssen auch nur die fertigen Flyer geliefert werden – und keine Vorlagen, Entwürfe etc.

Übernimmt der Kunde die Materialkosten, bekommt er ALLES

Anders sieht es aus, wenn der Designer die Kosten für die Herstellung der Arbeitsmittel auf den Kunden abwälzt, er also beispielsweise Materialkosten berechnet.

In diesem Fall wäre er zur Herausgabe der gesamten Rohdaten (Quelldaten, z.B. Photoshop-Datei mit bearbeitbaren Ebenen) und Druckvorlagen (druckreife, nicht mehr bearbeitbare Dateien) verpflichtet!

Im Zweifel für die Agentur

Warum sich der Gesetzgeber in unklaren Situationen eher auf die Seite der Agentur schlägt, hat einen einfachen Grund: Eine umfangreiche Haftungs- und Gewährleistungspflicht sorgt dafür, dass Agenturen genau überwachen müssen, was mit den von ihnen produzierten Daten geschieht.

Dazu gehört, dass die Agentur

  • eine Gewährleistung für die Kompatibilität von Druckvorlagen übernehmen muss: Gibt es z.B. Fehler bei der Datenübermittlung oder die Farben verändern sich beim Druck, haftet die Agentur;
  • die Rechte innehaben muss, um dem Kunden die Nutzung von Schriften und Bildern zu erlauben;
  • auf ihren Ruf achten muss: Verwendet ein Kunde die Rohdaten auf unvorteilhafte oder dilettantische Art und Weise, kann der Ruf der Agentur geschädigt werden.

Das Herausgeben von Druck- und vor allem Rohdaten ist damit für die Agentur stets mit einem gewissen Risiko behaftet und kann berechtigterweise mit zusätzlichen Kosten für den Kunden verbunden sein.

Regelung der Herausgabe von Daten in Vertrag oder AGB

Selbst, wenn das Gesetz auf Seiten der Agentur ist, sollten Streitigkeiten möglichst vermieden werden. Durch detaillierte Absprachen mit dem Kunden im Vorfeld oder Regelungen in den AGB des Unternehmens kann noch vor Vertragsschluss klar gemacht werden, unter welchen Konditionen erstellte Daten herausgegeben werden.

Das Thema AGB ist bei Kreativen häufig nicht besonders beliebt. Warum sie für Agenturen aber dennoch ungeheuer wichtig sind, habe ich in meinem Blogbeitrag Vom Schattendasein an den Sonnenplatz: Warum Agenturverträge und AGB im Kreativ-Business so wichtig sind beschrieben.

Ich arbeite selbst seit geraumer Zeit mit einer Agentur zusammen, die sich um sämtliche Grafiken von exali.de kümmert. Wenn wir ein Layout verändert haben möchten, geht das zum Glück immer blitzschnell. Streit gab es bei uns noch nicht – und das soll auch so bleiben 🙂 .

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