Anwälte müssen nicht gemeinsam reisen

Keine Lust auf eine Fahrt mit dem Kollegen? Ein OLG sagt Nein zur Fahrgemeinschaft…

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Wie haltet ihr es so mit euren Kollegen oder Geschäftspartnern? Seid ihr froh, sie um euch zu haben oder freut ihr euch jedes Mal, wenn sie den Raum verlassen? Für letzteren Fall hatte das OLG Frankfurt nun ein Einsehen und hat ein Urteil gefällt, das jedem gelegen kommen dürfte, für den eine lange Fahrt mit seinem Kollegen ähnlich erstrebenswert ist wie Lippenherpes…

Keine Lust auf den Kollegen als Beifahrer? Muss auch nicht sein, sagt das OLG Frankfurt…
Keine Lust auf den Kollegen als Beifahrer? Muss auch nicht sein, sagt das OLG Frankfurt…

Heute gibt es auf meinem Blog diese auf wahren Begebenheiten beruhende Geschichte rund um ein OLG-Urteil zum Thema Fahrgemeinschaft…

Wenn zwei den gleichen Weg haben…

Die Geschichte zu dem Urteil geht so: Frau Müller (natürlich heißt sie nicht wirklich Frau Müller, ihr wisst schon, DSGVO und so… 😉 streitet sich mit Frau Meier (die auch nicht so heißt) um Domain-Rechte. Genauer gesagt geht es darum, ob Frau Meier Internet-Domains mit dem Bestandteil des Unternehmensnamens von Frau Müller auf ihre Internetseiten umleiten darf.

Frau Müller beauftragte für die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt.

Praktischerweise arbeiteten der Rechtsanwalt und der Patentanwalt (nennen wir Sie Herr A und Herr B) in der gleichen Kanzlei in Leipzig. Dann kam der Tag der Gerichtsverhandlung, zu der sowohl Herr A als auch Herr B sich auf die beschwerliche Reise nach Frankfurt am Main begeben mussten. Wieder praktisch: Gleicher Tag, gleicher Startpunkt, gleiches Ziel – könnte man jetzt meinen…

…reist der eine mit dem Auto und der andere mit der Bahn

Denn, sei es, dass Herr B die Leidenschaft von Herrn A für Wurstsemmeln kennt und nicht will, dass dieser ihm sein Auto vollkrümelt oder sei es, dass Herr A die Vorliebe von Herrn B für Heavy Metal nicht teilt oder sei es einfach, dass Herr B fährt wie die berüchtigte gesenkte S… und Herr A schlichtweg Angst davor hat, in sein Auto zu steigen… Also, lange Rede kurzer Sinn: Herr A (der Rechtsanwalt) fuhr mit der Bahn zum Gerichtstermin nach Frankfurt und Herr B (der Patentanwalt) mit seinem eigenen Auto. Und auch wenn die Reise so vielleicht für beide angenehmer war, Kostenersparnis sieht anders aus…

Und so sah es auch Frau Meier. Denn die wurde vom Gericht dazu verurteilt, 65 Prozent der entstandenen Kosten für den Rechtsstreit zu tragen. Und sie sah es so gar nicht ein, die Zugfahrt des Herrn A und die Autofahrt des Herrn B zu bezahlen, wo beide doch einfach hätten gemeinsam fahren können. Und so legte Frau Meier Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt ein.

OLG sagt: Wenn zwei eine Reise tun, müssen sie nicht gemeinsam fahren

Die Richter am OLG hatten jedoch ein Einsehen mit Herrn A und Herrn B und mit allen anderen, die mit ihren Kollegen höchstens die Kaffeeküche teilen wollen. Das Ende der Geschichte: Die Richter wiesen die Beschwerde von Frau Meier ab (Beschluss vom 29.11.2018, Az: 6 W 91/18). Sie sei verpflichtet, sowohl die Fahrtkosten des Patentanwalts als auch des Rechtsanwalts zum Gerichtstermin zu erstatten. In den Gründen heißt es: „Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, einen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug zu befördern.“ Die Situation sei vergleichbar mit der Anreise von Anwalt und Mandant oder zwei Pflichtverteidigern in demselben Strafverfahren. Auch diese seien nicht verpflichtet, gemeinsam zum Termin zu reisen.

Gute Nachrichten also für alle, die ihre Kollegen sagen wir mal so semi-leiden können und sich lieber in die vertrauensvollen Hände der Deutschen Bahn begeben, als sich mit dem Kollegen ein Auto zu teilen… 😉 Und die Moral von der Geschicht: Kollegen mag man, oder nicht!

 

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