Ein märchenhaftes Äußeres und ein prunkvolles Interieur in majestätischer Lage: Das Schloss Neuschwanstein, in dem einst König Ludwig II. thronte, ist definitiv ein Besuch wert. Egal, ob mit dem Partner, der Schwiegermutter oder Freunden, hier gibt’s einiges zu bestaunen. Natürlich wird nach der Besichtigungstour ganz in Touristenmanier der Souvenirshop leer gekauft. Aber das könnte sich zukünftig ändern. Denn das Gericht der EU hat nun entschieden: Das Märchenschloss darf nur noch vermarktet werden, wenn’s der Freistaat Bayern erlaubt!
Heute geht’s auf meinem Blog um einen Marken-Streit der anderen Art. Denn Streitgegenstand ist in diesem Fall ein weltbekanntes Kulturgut, das jährlich über eine Million Besucher anlockt.
Die Schneekugel ist zwar kitschig, sieht aber hübsch aus; die Ausstech-Förmchen zum Plätzchen backen wären doch ein Gag für das Weihnachtsfest und Postkarten kann man ja ohnehin immer gut gebrauchen. Und wer vor Ort nicht an ein Mitbringsel für die Lieben daheim denkt, findet die Neuschwanstein-Souvenirs auch problemlos im Internet oder in anderen Touri-Geschäften in ganz Deutschland – schließlich gehört das bayerische Märchenschloss hierzulande zu den Top 5 der „Places-to-see“.
Doch jeder Marketing-Hype hat auch seine Grenzen und spätestens beim Verkauf von Neuschwanstein-Dessous höre der Spaß auf, schließlich wolle man den Ruf der Kultur-Berühmtheit schützen. So sieht das zumindest die Bayerische Schlösserverwaltung und ließ sich 2011 den Namen „Neuschwanstein“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen.
Das wollten die Souvenir-Händler- und Hersteller natürlich nicht mit sich machen lassen und so zog der Bundesverband Souvenir, Geschenke, Ehrenpreise (BSGE) vor Gericht. Sein Argument: Das Schloss gehöre als Kulturgut der Allgemeinheit!
Doch keine Chance für Händler & Co.! Das EU-Gericht in Luxemburg stellt sich auf die Seite der Schlösserverwaltung und hat nun – nach elf Jahren Rechtsstreit – entschieden, dass die herrschaftliche Residenz zukünftig nur noch dann vermarktet werden darf, wenn der Freistaat Bayern dem zustimmt (Urteil vom 5.7.2016, Az. T-167/15). Der ausschlaggebende Grund: Das Schloss Neuschwanstein sei kein Ort der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen.
Auch wenn dieser bizarre Rechtsstreit wohl nicht alltäglich ist, zeigt er nur einmal mehr, in wie vielen Branchen und Bereichen gewerbliche Schutzrechte eine wichtige Rolle spielen und wo ihre Gefahren und Risiken lauern. Wer sich in Zukunft nicht an das Urteil hält und ungenehmigte Souvenirs an den Mann bringt, muss mit teuren Schadenersatzforderungen in Form von Lizenzgebühren rechnen.
Deshalb kann ich nur immer wieder predigen: Haltet euch auch in eurem Business an eure Pflichten und prüft Marken, Namen, Domains & Co., denn sonst kann es richtig teuer werden! Kontrolliert und recherchiert werden kann beispielsweise auf der Website des Deutschen Patent- und Markenamts.
Das letzte Wort in diesem Fall ist allerdings noch nicht gesprochen. So hartnäckig wie der Verkaufswille der fliegenden Händler und Souvenirshop-Verkäufern, ist wohl auch ihr Kampfgeist. Ich kann mir gut vorstellen, dass der BSGE gegen dieses Urteil erneut Beschwerde einlegt und vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zieht. Wir dürfen also gespannt sein!
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