Online-Shops, bei denen es Konsum- und Beautyartikel günstiger als zur unverbindlichen Preisempfehlung gibt, boomen bei Schnäppchenjägern. Klar, wer freut sich nicht, wenn er ein Produkt günstiger als normal bekommen kann. In diesem Fall allerdings etwas zu günstig: Weil der mit der Programmierung des Online-Shops beauftragte IT-Dienstleister falsche Preise importierte, gab es diverse Parfüms sogar noch unter dem Einkaufspreis. Ein Fehler, der zwar die Kunden freute – den Auftraggeber allerdings weniger. Und plötzlich standen knapp 4.000 Euro Umsatzausfall im Raum…
Der „Preis-Fail“ auf dem Online-Shop zeigt sehr anschaulich die Haftungsrisiken von IT-Dienstleistungen im E-Commerce. Um diesen konkreten Schadenfall geht es diese Woche auf meinem Blog – und darum, wie sich IT-Dienstleister und IT-Freelancer absichern können, wenn ihre Kunden durch sie finanzielle Einbußen wie einen Umsatz- und Gewinnausfall erleiden.
Die ganze Geschichte des Schadenfalls: Für einen Online-Shop, der Konsumartikel und Sonderposten günstiger als zur UVP anbietet, ist unser IT-Dienstleister mit der Programmierung und laufenden technischen Betreuung des Shops beauftragt.
Zu den Aufgaben gehört auch, die Preisliste zu importieren, die jede Nacht vom Großhändler aktualisiert wird. Ganz nach dem Motto: Täglich grüßt das Murmeltier.
Nun gab es allerdings eine Neuerung: Das Format der Preisliste änderte sich. Und wie das so ist: Wenn sich die Routine ändern, läuft manchmal alles aus dem Ruder. So auch in diesem Fall. Wie gewohnt importierte der IT-Dienstleister die Preise aus der Liste – und dabei prompt die falsche Spalte.
Ein Fehler, der dafür sorgte, dass in dem Online-Shop diverse Parfüms nun nicht nur um einige Prozent günstiger als die UVP, sondern um einige Prozent günstiger als der Einkaufspreis waren…
Umsatzausfall Parfüm zum Spottpreis: Was anfangs keinem der Verantwortlichen auffiel, wurde schnell von den Kunden bemerkt. Und man kann sich vorstellen, dass der Run auf die überdurchschnittlich günstig angebotene Ware demensprechend groß war.
Eine Woche lang fanden die falsch ausgezeichneten Artikel so reißenden Absatz, bis der Fehler von den Shop-Betreibern selbst bemerkt wurde und daraufhin der IT-Dienstleister die Preise schnell korrigierte.
Bilanz dieses Minusgeschäfts: rund 4.000 Euro. Ein Umsatzausfall, für den der Auftraggeber seinen IT-Dienstleister finanziell in Haftung nahm. Schließlich hatte ja er die falschen Preise importiert…
Und was nun? Natürlich könnte der Online-Shop die Kunden-Bestellungen nicht annehmen, weil es sich bei den falschen Preisen um einen technischen Fehler handelt. Das wäre in diesem Fall jedoch gar nicht möglich gewesen: Weil der Fehler erst nach einer Woche bemerkt wurde, waren die meisten der Parfüms schon ausgeliefert…
So oder so: Werden Artikel wegen eines Software- bzw. Programmierfails oder eines fehlerhaften Datenimports nicht ausgeliefert oder hohe Stückzahlen zum „Dumping-Preis“ verkauft, kann das einen großen finanziellen Schaden (versicherungstechnisch Vermögensschaden durch Umsatz- bzw. Gewinnausfall) nach sich ziehen.
Daher ist es wichtig, dass die IT Betriebshaftpflichtversicherung auch Vermögensschäden und Vermögensfolgeschäden abdeckt. Aber wie so oft im Versicherungsbereich ist das noch nicht die ganze Miete. Es gibt nämlich bei einigen Versicherungsangeboten eine Einschränkung im „Kleingedruckten“, die leicht zum Bumerang werden kann.
Die fleißigen Blogleser unter Euch wissen vielleicht schon, was jetzt kommt: Die Experimentier – und Erprobungsklausel. Diese erkläre ich Euch am besten anhand einer konkreten Beispielklausel:
„Nicht versichert sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden (….) die nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.“
Bei meinem Schadenfall wendet sicherlich der eine oder andere von Euch ein: Warum hat der IT-Dienstleister den Import nicht noch mal geprüft? Klar, im Nachhinein hat sich der Mitarbeiter dazu einigen Spott anhören müssen. Ich bin jedoch nach vielen Jahren Erfahrung mit Vermögensschäden der Meinung, dass solche Fehler einfach passieren – und dies umso eher, je mehr Routine man bei bestimmten Vorgängen entwickelt hat.
Kann der Versicherer in diesen Fällen aufgrund „nicht ausreichender Tests oder Erprobung“ – wie in der oben genannten Klausel geschrieben – den Versicherungsschutz einfach ablehnen, sind viele „Leichtsinnfehler“ nicht versichert.
Ich empfehle Euch daher IT Betriebshaftpflichtversicherungen, die auf eine derartige Klausel verzichten. Auch davon gibt es einige. Man muss nur genau hinsehen und sich die Versicherungsbedingungen durchlesen – insbesondere die Ausschlüsse :).
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